Amazon hat eine gerichtliche Niederlage erlitten und muss gewisse Preisnachlässe künftig anders darstellen. In dem Fall vor dem Landgericht München I ging es um die Darstellung von Sonderangeboten, die im Zuge des Rabattevents „Prime Deal Days“ auf dem Marktplatz zu finden waren. Drei konkrete Fälle wurden dabei von dem Gericht als rechtswidrig eingestuft. Sollte Amazon das monierte Verhalten nicht einstellen, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.

Amazon nutzte unterschiedliche Vergleichspreise

Das Verfahren hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit einer Klage angestoßen. Amazon wurde dabei vorgeworfen, gegen geltendes Recht zu verstoßen, weil das Unternehmen bei der Darstellung rabattierter Preise auf verschiedene Vergleichspreise zurückgriff.

So fand sich bei einem kabellosen Kopfhörer, der mit einem Preisnachlass in Höhe von 19 Prozent angeboten wurde, etwa die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers als vergleichende Preisbasis. An anderer Stelle wurde ein rabattierter Preis in Bezug auf einen „Kundendurchschnittspreis“ ausgespielt, heißt es in einer dpa-Meldung zum Fall. Beide Varianten sind allerdings nicht rechtens: Bereits der Europäische Gerichtshof hatte 2024 entschieden, dass sich Rabatte grundsätzlich immer auf den niedrigsten Preis innerhalb des letzten 30-Tage-Zeitraums beziehen müssen, was seit wenigen Jahren auch im deutschen Recht verankert ist. Und dieses gilt auch für Amazon.

Amazon kündigt Berufung an

Das Landgericht stufte die Werbung bei Amazon demnach als unzulässig ein, da sie einerseits gegen die Preisangabenverordnung, andererseits aber auch gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Durch die Verwendung eines falschen Referenzpreises habe Amazon den Kundinnen und Kunden im Zuge der Prime Deal Days wichtige Informationen vorenthalten.

Amazon selbst teilte die Einschätzung des Gerichts nicht. Eine Sprecherin des Unternehmens habe verlauten lassen, dass man mit der Entscheidung „nicht einverstanden“ sei und dementsprechend Berufung einlegen wolle. Außerdem verwies sie auf nicht eindeutige rechtliche Regelungen. „Wir bieten klare und präzise Preisinformationen und halten uns dabei an aktuelle Branchenstandards sowie geltende Gesetze und regulatorische Richtlinien“, wird sie von der dpa weiter zitiert.

Rabattdarstellung schon länger in der Kritik

Verbraucherschützer hingegen haben in der Vergangenheit insbesondere bei großen Rabattaktionen wie dem Amazon Prime Day immer wieder auf die Nutzung „aufgeblasener Preise“ bzw. sogenannter Mondpreise hingewiesen: Gemeint ist die Nutzung von UVP-Preisen als Vergleichsbasis, die in der Praxis in dieser Höhe jedoch gar nicht verlangt werden. Werden diese hohen UVP-Preise rabattiert, erscheinen die Preisnachlässe noch größer und verfälschen damit das Bild der Preisgestaltung.

„Das Getrickse mit der ,unverbindlichen Preisempfehlung‘ ist für Unternehmen ein wichtiger Bestandteil ihrer Verkaufsstrategie“, wird etwa Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zitiert. Der Kritik zufolge suchen manche Akteure aus der Branche nach immer neuen Methoden und Werbestrategien, um die rechtlichen Vorgaben zu beugen oder gar zu umgehen. „Wir setzen uns weiter für Preisklarheit und Preiswahrheit ein, damit Verbraucherinnen und Verbraucher echte Rabatte von Mogelpackungen unterscheiden können.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

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