Grundsätzlich ist die Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) als Streichpreis erlaubt, solange transparent gemacht wird, dass es sich beim Streichpreis um die UVP handelt. Die UVP wird dabei von Hersteller:innen vorgegeben. Dabei stellt sich oft die Frage, ob dieser Preis überhaupt je ernsthaft verlangt wird, denn nicht selten werden Produkte deutlich unter der UVP verkauft.
Nun, zumindest muss die UVP auch mal verlangt werden, entschied das OLG Stuttgart (Urteil vom 06.03.2025, Aktenzeichen: 2 U 142/23).
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