Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen die Preisangabe von Penny. Im Werbeprospekt wurden Produkte mit Streichpreisen beworben. Neben dem Preis war die Angabe „-58 Prozent“ zu finden. Der durchgestrichene teurere Preis war eine unverbindliche Preisangabe, kein Preis, der tatsächlich verlangt wurde. Dieses Vorgehen sah die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg als Verbrauchertäuschung an und klagte gegen den Discounter.
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