Bedeutung für die Preisangaben im Online-Handel
Das Urteil hat über den Reisebereich hinaus Relevanz. Denn auch im E-Commerce stellt sich regelmäßig die Frage, ob zusätzliche Kostenbestandteile zwingend in den Gesamtpreis einzurechnen sind. Dies betrifft etwa Zölle, Einfuhrumsatzsteuer oder sonstige Gebühren, deren Entstehen oder Höhe von Umständen abhängen, die erst nach Vertragsschluss oder bei Lieferung feststehen und die zudem an Dritte zu bezahlen sind.
Nach der Entscheidung des LG Berlin müssen solche Kosten nicht zwingend Bestandteil des Gesamtpreises im Sinne der PAngV sein, sofern sie zum Zeitpunkt der Preiswerbung weder feststehen noch vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können. Zugleich bleibt die Pflicht bestehen, Verbraucher klar und verständlich über potenziell anfallende Zusatzkosten zu informieren. Zu nennen sind neben den Standardkosten für den Versand standardmäßig auch Inselzuschläge oder Nachnahmegebühren.
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