Urteil: Nicht alle Zusatzkosten müssen in den Endpreis

Veröffentlicht: 24.02.2026
imgAktualisierung: 24.02.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
24.02.2026
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Die Preisangabenverordnung hat ihre Grenzen: Booking.com muss die Übernachtungssteuer nicht in den Gesamtpreis einrechnen.


Online-Plattformen wie Booking.com stehen seit Jahren in der Kritik, wenn es um transparente Preisangaben geht. Verbraucher sollen schon bei der ersten Preisansicht erkennen können, welche Kosten tatsächlich auf sie zukommen. So verlangt es die Preisangabenverordnung (PAngV). Doch wie weit geht die Pflicht?

Streit um Gesamtpreis bei Hotelbuchung

In einem aktuellen Verfahren zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Booking.com ging es um Hotelangebote in Hannover, bei denen im Buchungsprozess zwar ein Übernachtungspreis ausgewiesen wurde, jedoch mit dem Hinweis, dass zusätzliche Gebühren (insbesondere eine kommunale Übernachtungssteuer) anfallen können.

Die Verbraucherzentrale sah darin einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Informationspflichten sowie gegen die Preisangabenverordnung. Ihrer Auffassung nach hätte die Steuer bereits in den Gesamtpreis einbezogen werden müssen. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht: Die Klage wurde abgewiesen. Entscheidend sei, dass die Höhe der Steuer zum Zeitpunkt der Buchung von verschiedenen individuellen Faktoren abhängen könne (z. B. Alter, Aufenthaltszweck oder Zimmerbelegung) und deshalb nicht verlässlich im Voraus berechnet werden könne. Auch eine etwaige Preisspanne muss nicht bei der Buchung genannt werden.

Bedeutung für die Preisangaben im Online-Handel

Das Urteil hat über den Reisebereich hinaus Relevanz. Denn auch im E-Commerce stellt sich regelmäßig die Frage, ob zusätzliche Kostenbestandteile zwingend in den Gesamtpreis einzurechnen sind. Dies betrifft etwa Zölle, Einfuhrumsatzsteuer oder sonstige Gebühren, deren Entstehen oder Höhe von Umständen abhängen, die erst nach Vertragsschluss oder bei Lieferung feststehen und die zudem an Dritte zu bezahlen sind.

Nach der Entscheidung des LG Berlin müssen solche Kosten nicht zwingend Bestandteil des Gesamtpreises im Sinne der PAngV sein, sofern sie zum Zeitpunkt der Preiswerbung weder feststehen noch vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können. Zugleich bleibt die Pflicht bestehen, Verbraucher klar und verständlich über potenziell anfallende Zusatzkosten zu informieren. Zu nennen sind neben den Standardkosten für den Versand standardmäßig auch Inselzuschläge oder Nachnahmegebühren.

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Veröffentlicht: 24.02.2026
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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