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Urteil: Warum ein Software-Fehler kein Rückgabegrund ist

Veröffentlicht: 29.05.2026
imgAktualisierung: 29.05.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 1 Min.
29.05.2026
img 29.05.2026
ca. 1 Min.
Bordcomputer von E-Auto
svyatoslavlipik / Depositphotos.com
Streikende Einparkhilfen oder fehlerhafte Regensensoren reichen nicht aus, um einen gesamten Kaufvertrag rückabzuwickeln.


Software-Mängel bei Computern auf Rädern, wie in diesem Fall einem Tesla, berechtigen Kunden nicht automatisch zum Rücktritt vom gesamten Vertrag.

Hauptkriterium: „Das Auto fährt“

Wenn der Autopilot Phantombremsungen einleitet, die Einparkhilfe Abstände falsch interpretiert und der automatische Scheibenwischer willkürlich wischt, reagieren Kundinnen und Kunden zu recht verärgert. Im konkreten Fall verlangte der Käufer eines Tesla Model 3 schließlich den kompletten Kaufpreis von über 65.000 Euro zurück. Doch das Oberlandesgericht Bamberg (Az. 4 U 43/25 e) wies die Klage ab. Das Argument der Richter: Das Fahrzeug hat bis zum Ende der Verhandlung fast 74.000 Kilometer zurückgelegt. Damit war und bleibt es als Transport- und Fortbewegungsmittel uneingeschränkt nutzbar. Die fehlerhaften Software-Komponenten beeinträchtigten die eigentliche fahrtechnische Funktion zu keinem Zeitpunkt, da das Auto manuell problemlos gesteuert werden konnte.

Ein Auto, dessen digitale Komfortfunktionen ausfallen, bleibt im Kern eine physische Ware. Ein unzufriedener Kunde kann somit im Ernstfall lediglich die Löschung der fehlerhaften Software und die Erstattung des darauf entfallenden Kaufpreisanteils verlangen.

Das Urteil sichert Händler von vernetzten Produkten wirksam gegen Kunden ab, die Software-Updates oder kleinere Programmierfehler als Hebel für einen vollständigen Ausstieg aus dem Kaufvertrag nutzen wollen. Nur wenn das digitale Produkt für die grundlegende Funktion der Gesamtsache absolut unverzichtbar ist, schlägt ein Softwarefehler auf den gesamten Vertrag durch.

Veröffentlicht: 29.05.2026
img Letzte Aktualisierung: 29.05.2026
Lesezeit: ca. 1 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Karl Ranseier
01.06.2026

Antworten

Also kurz gesagt: Wenn ich der Elon bin, dann kann ich den Leuten das Blaue vom Himmel versprechen, damit sie meinen Schrott kaufen, liefern muss ich es nicht. Sie können dann umständlich einklagen, mit dem üblichen Risiko, dass wir vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand sind. Auf meinem Schrott bleiben sie aber sitzen. Sie bekommen nicht ihr Geld zurück, um das effektiv bessere Angebot der Konkurrenz anzunehmen. Und das Gericht sieht darin keine Wettbewerbsverzerrung? Es muss so geil sein, wen das System für einen arbeitet. Als Soloselbstständiger erlebe ich ja leider nur das Gegenteil.
stefan
01.06.2026

Antworten

das möchte ich sehen wie die fehlerhafte software raus löschen und das auto dann noch fährt