Software-Mängel bei Computern auf Rädern, wie in diesem Fall einem Tesla, berechtigen Kunden nicht automatisch zum Rücktritt vom gesamten Vertrag.
Hauptkriterium: „Das Auto fährt“
Wenn der Autopilot Phantombremsungen einleitet, die Einparkhilfe Abstände falsch interpretiert und der automatische Scheibenwischer willkürlich wischt, reagieren Kundinnen und Kunden zu recht verärgert. Im konkreten Fall verlangte der Käufer eines Tesla Model 3 schließlich den kompletten Kaufpreis von über 65.000 Euro zurück. Doch das Oberlandesgericht Bamberg (Az. 4 U 43/25 e) wies die Klage ab. Das Argument der Richter: Das Fahrzeug hat bis zum Ende der Verhandlung fast 74.000 Kilometer zurückgelegt. Damit war und bleibt es als Transport- und Fortbewegungsmittel uneingeschränkt nutzbar. Die fehlerhaften Software-Komponenten beeinträchtigten die eigentliche fahrtechnische Funktion zu keinem Zeitpunkt, da das Auto manuell problemlos gesteuert werden konnte.
Ein Auto, dessen digitale Komfortfunktionen ausfallen, bleibt im Kern eine physische Ware. Ein unzufriedener Kunde kann somit im Ernstfall lediglich die Löschung der fehlerhaften Software und die Erstattung des darauf entfallenden Kaufpreisanteils verlangen.
Das Urteil sichert Händler von vernetzten Produkten wirksam gegen Kunden ab, die Software-Updates oder kleinere Programmierfehler als Hebel für einen vollständigen Ausstieg aus dem Kaufvertrag nutzen wollen. Nur wenn das digitale Produkt für die grundlegende Funktion der Gesamtsache absolut unverzichtbar ist, schlägt ein Softwarefehler auf den gesamten Vertrag durch.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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