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Urteil: Versandkosten müssen in Google-Anzeigen sichtbar sein

Veröffentlicht: 29.10.2025
imgAktualisierung: 29.10.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
29.10.2025
img 29.10.2025
ca. 2 Min.
Google Ads-Logo auf einem Smartphone
seemantaduttaskv@gmail.com / Depositphotos.com
Online-Händler müssen schon in Anzeigen auf Versandkosten hinweisen – sonst drohen Abmahnungen wegen irreführender Preisangabe.


Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 18 O 13/25) entschieden, dass Versandkosten bereits in Online-Anzeigen klar erkennbar sein müssen. Nach Medienberichten betraf der Fall eine Google-Shopping-Anzeige.

Der Fall: Günstiger Preis – aber ohne Versandkosten

Die beklagte Online-Händlerin bot ein Desinfektionsmittel („T. pure Handdesinfektion“, 500 ml) über eine Plattform für Preisvergleiche an. In der Anzeige wurde ein Preis von 5,35 Euro ausgewiesen – ohne jeden Hinweis auf Versandkosten. Erst beim Klick auf den Link zur Shop-Seite erfuhren Nutzer, dass zusätzlich 3,99 Euro Versandkosten anfallen, was dem Shop eine Abmahnung bescherte.

Das Gericht gab dem klagenden Wettbewerbsverband vollständig recht. Online-Händler dürfen keine Preisangaben machen, ohne gleichzeitig auf zusätzlich anfallende Versandkosten hinzuweisen, so der Tenor. Ein klarer Hinweis („zzgl. X Euro Versandkosten“) muss bereits in der Anzeige selbst erscheinen.
Wird der Nutzer erst im Shop darauf hingewiesen, liegt eine Irreführung durch Unterlassen vor.
Dies gilt auch für Anzeigen auf Drittplattformen – etwa Preisvergleichs- oder Shopping-Formate wie Google-Shopping.

Das Urteil: Pflicht zur Preis-Transparenz schon in der Anzeige

Das Gericht setzt sich dafür noch einmal mit dem Sinn und Zweck von Preisvergleichskanälen auseinander und argumentiert, dass Verbraucher dort davon ausgehen, dass die angezeigten Preise ohne weitere Zusätze Endpreise sind. Fehlt ein Hinweis auf Versandkosten, entsteht der Eindruck eines günstigeren Angebots. Dadurch wird der Wettbewerb verzerrt, denn potenzielle Kunden klicken auf das vermeintlich günstigste Angebot – und erst nach der Entscheidung zum Klick erfährt man, dass noch Versandkosten hinzukommen.

Selbst wenn manche Nutzer danach noch andere Angebote prüfen, gehen viele automatisch davon aus, dass alle anderen Anbieter ebenfalls Versandkosten berechnen. In jedem Fall bleibt ein unlauterer Anlockeffekt bestehen, weil der fehlende Versandkostenhinweis den Preis künstlich niedriger erscheinen lässt und somit das Verbraucherverhalten beeinflusst.

Das Urteil unterstreicht:
Sobald ein Produkt außerhalb des eigenen Shops beworben wird – etwa über Google-Shopping, Idealo, billiger.de oder andere Preisvergleichsseiten – müssen sämtliche preisrelevanten Informationen direkt in der Anzeige erscheinen, also der Preis des Produktes und die tatsächlich anfallenden Standard-Versandkosten (z. B. für den einfachen Inlandsversand). Hinweise wie „zzgl. Versand“ sind nicht ausreichend.

Juristisch bestätigt das LG Bochum, was selbstverständlich ist: Transparenzpflichten gelten schon in der Werbung, nicht erst im Check-out. Praktisch bedeutet das: Händler sollten dringend ihre Produkt-Feeds und Shopping-Anzeigen prüfen. In Google-Merchant-Feeds oder API-Schnittstellen muss sichergestellt sein, dass der richtige Versandkostenzusatz automatisch an das Anzeigenformat übermittelt wird.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 29.10.2025
img Letzte Aktualisierung: 29.10.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
4 Kommentare
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cf
03.11.2025

Antworten

Und dann ist da noch die Frage: Wie soll das bitte gehen, wenn die Versandkosten z.B. gestaffelt sind oder in unterschiedliche Regionen unterschiedlich teuer sind (Stichwort Inselzuschlag, etc.)? Die meisten Vergleichsportale bieten all diese Sonderberechnungslogiken nicht an.
Karsten
31.10.2025

Antworten

Uns kann man auch besuchen und abholen natürlich ohne Versandkosten. Ist dies in dem Urteil berücksichtigt worden?
Lars
30.10.2025

Antworten

Irgendwelche x-beliebigen Preisvergleichsportale sammeln sich die Daten zusammen - auch OHNE eigenes Zutun von Händlern. Diese Portale müssten dann logischerweise auch dafür verantwortlich sein, dass alles korrekt ist. Wie kann von einem Händler erwartet werden, ständig das gesamte Internet abzusuchen, ob seine Artikel nicht irgendwo falsch dargestellt werden, weil irgendein Crawler da etwas falsch abgegriffen hat.
Robert
30.10.2025
Hi Lars, wenn ich es richtig verstanden habe geht es um "geschaltete Anzeigen" und nicht um Suchergebnisse, welche Crawler zusammengetragen haben.