Ein Online-Shop, der auch ein Marktplatz ist, muss keine Gastbestellungen ermöglichen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamburg in einem Urteil (27.02.2025 - Az.: 5 U 30/24) zugunsten von Otto. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale, die sich auf einen Beschluss der Datenschutzkonferenz berief.
Zudem kritisierte die Verbraucherzentrale die Datennutzung des Marktplatzes. Die Datenschutzerklärung kläre nicht hinreichend über die Art und den Umfang der Nutzung auf. Die Klage wurde im letzten Jahr vom Landgericht Hamburg bereits vollständig abgewiesen, und auch das Oberlandesgericht stellte sich aufseiten des Marktplatzes und wies die Klage ab.
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