Streichpreise und unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) sind in jedem Online-Shop zu finden. Allerdings birgt die Kombination beider, also ein durchgestrichener UVP, ein rechtliches Risiko.
Reiz des durchgestrichenen Preises
Durchgestrichene Preise signalisieren Kundinnen und Kunden auf den ersten Blick ein Schnäppchen. Das Landgericht Frankfurt am Main machte in seinem Urteil vom Juli 2026 jedoch deutlich, dass genau diese Signalwirkung Online-Shops zum Verhängnis werden kann.
Im konkreten Fall hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen den Elektronikkonzern Samsung geklagt, der auf Marktplätzen und im eigenen Shop Produkte mit durchgestrichenen UVP-Preisen und prozentualen Rabatten beworben hatte. Das Gericht gab den Verbraucherschützern recht und wertete diese Darstellung als unzulässige Preisermäßigung.
Das Missverständnis mit der Herstellerempfehlung
Nach Auffassung der Richterinnen und Richter versteht die Kundschaft einen durchgestrichenen Referenzpreis als klassischen Rabatt auf den zuvor vom Händler selbst verlangten Preis. Das bloße Voranstellen des Kürzels „UVP“ reicht demnach nicht aus, um dieses Missverständnis aufzuklären. Die Kammer stützte sich dabei unter anderem auf eine vom Unternehmen selbst eingebrachte Verbraucherbefragung, nach der ein erheblicher Teil der Bevölkerung die genaue Bedeutung der unverbindlichen Preisempfehlung gar nicht korrekt einordnen kann.
Werden die Preise zusätzlich mit Aussagen wie „direkt vom Hersteller“ oder Sparversprechen flankiert, geht die Kundschaft erst recht von einer echten Eigenpreissenkung aus.
Der Handel ist dann verpflichtet, den niedrigsten Gesamtpreis der vergangenen dreißig Tage anzugeben. Da dies bei den beanstandeten UVP-Streichpreisen nicht geschah, stellte das Gericht einen Wettbewerbsverstoß fest.
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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