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Urteil: Kombination aus UVP und Streichpreis ist abmahngefährdet

Veröffentlicht: 09.07.2026
imgAktualisierung: 09.07.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 1 Min.
09.07.2026
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ca. 1 Min.
Laptop mit UVP-Preis
Erstellt mit KI
Ein neues Gerichtsurteil verschärft die Regeln für Rabattwerbung: Wer UVP und Streichpreise falsch kombiniert, dem drohen Abmahnungen.


Streichpreise und unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) sind in jedem Online-Shop zu finden. Allerdings birgt die Kombination beider, also ein durchgestrichener UVP, ein rechtliches Risiko.

Reiz des durchgestrichenen Preises

Durchgestrichene Preise signalisieren Kundinnen und Kunden auf den ersten Blick ein Schnäppchen. Das Landgericht Frankfurt am Main machte in seinem Urteil vom Juli 2026 jedoch deutlich, dass genau diese Signalwirkung Online-Shops zum Verhängnis werden kann.

Im konkreten Fall hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen den Elektronikkonzern Samsung geklagt, der auf Marktplätzen und im eigenen Shop Produkte mit durchgestrichenen UVP-Preisen und prozentualen Rabatten beworben hatte. Das Gericht gab den Verbraucherschützern recht und wertete diese Darstellung als unzulässige Preisermäßigung.

Das Missverständnis mit der Herstellerempfehlung

Nach Auffassung der Richterinnen und Richter versteht die Kundschaft einen durchgestrichenen Referenzpreis als klassischen Rabatt auf den zuvor vom Händler selbst verlangten Preis. Das bloße Voranstellen des Kürzels „UVP“ reicht demnach nicht aus, um dieses Missverständnis aufzuklären. Die Kammer stützte sich dabei unter anderem auf eine vom Unternehmen selbst eingebrachte Verbraucherbefragung, nach der ein erheblicher Teil der Bevölkerung die genaue Bedeutung der unverbindlichen Preisempfehlung gar nicht korrekt einordnen kann.

Werden die Preise zusätzlich mit Aussagen wie „direkt vom Hersteller“ oder Sparversprechen flankiert, geht die Kundschaft erst recht von einer echten Eigenpreissenkung aus.

Der Handel ist dann verpflichtet, den niedrigsten Gesamtpreis der vergangenen dreißig Tage anzugeben. Da dies bei den beanstandeten UVP-Streichpreisen nicht geschah, stellte das Gericht einen Wettbewerbsverstoß fest.

Veröffentlicht: 09.07.2026
img Letzte Aktualisierung: 09.07.2026
Lesezeit: ca. 1 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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JAM
10.07.2026

Antworten

Und dass dort anscheinend die EIGENEN (selbst festgelegten) UVP als Referenz benutzt wurden, was an sich schon gar nicht geht spielt hierbei keine Rolle und ist auch seitens der Redaktion nicht der Rede wert? Denn meiner Auffassung nach sind als Hersteller die eigenen UVP doch auch der zu verlangende und nicht regelmäßig zu unterschreitende Preis. Oder wie verhält sich das? Ich kann doch nicht Mondpreise zur Werbung nutzen und die selbst dann gnadenlos "rabattieren" bzw. eben weit unterschreiten. Oder ist das hier über die Firmenstruktur o.Ä. ausgehebelt worden?
Redaktion
13.07.2026
Hallo Jam, Vielen Dank für den aufmerksamen Kommentar und die berechtigte Nachfrage! Sie sprechen damit einen Punkt an, den das Gericht in seiner Begründung offenlässt. Das LG Frankfurt schreibt wörtlich, die Frage, ob die streitgegenständlichen UVPs überhaupt existiert bzw. marktgerecht kalkuliert waren, könne offenbleiben. Das Gericht entscheidet den Fall stattdessen über einen anderen rechtlichen Ansatzpunkt: die Wahrnehmung der durchgestrichenen Preise als Preisermäßigung. Ein UVP ist per Definition unverbindlich, und ein Unterschreiten ist grundsätzlich zulässiger Wettbewerb. Unzulässig (im Sinne der Mondpreise-Rechtsprechung) wird es erst, wenn die UVP selbst nie ernsthaft kalkuliert bzw. nie(nicht mehr realistisch als Verkaufspreis gedacht war/ist. Viele Grüße, die Redaktion