Ein Internet-Impressum muss leicht erkennbar und vollständig sein. Die Bezeichnung „Kundenbetreuung“ für das Impressum ist nicht ausreichend. Das entschied das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Urteil vom 02.04.2025, Aktenzeichen: 5 U 112/23).  

Verbraucherschützer verklagen Airline wegen fehlerhaftem Impressum

Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen eine Fluggesellschaft, weil das Impressum auf deren Website schwer zu finden und unvollständig war. Die Airline verwies auf die Schaltfläche „Kundenbetreuung“, über die Nutzer erst nach mehreren Klicks zu den Anbieterinformationen gelangten. Außerdem fehlte eine E-Mail-Adresse.  

Das KG Berlin bewertete laut der Kanzlei Dr. Bahr beides als nicht ausreichende Impressums-Gestaltung.  

„Der dazu von der Beklagten verwendete Link mit der Bezeichnung Kundenbetreuung ist eher unüblich und damit gerade nicht leicht erkennbar; die Bezeichnung Kundenbetreuung deutet auf einen Support- oder Servicebereich hin und wird von dem durchschnittlichen Verbraucher gerade nicht als eine Bezeichnung für einen Link verstanden, unter dem rechtliche Angaben zum Anbieter digitaler Dienste zu finden sind.“ – KG Berlin

Warum die Zwei-Klick-Regel entscheidend ist

Zudem reiche es nicht aus, dass die Informationen über mehrere Zwischenschritte zugänglich seien. Nach der sogenannten Zwei-Klick-Regel müssen Impressumsangaben in der Regel mit maximal zwei Klicks erreichbar sein. Im vorliegenden Fall seien jedoch mehr Schritte nötig gewesen.  

Fehlende E-Mail-Adresse: Gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt

Auch der Inhalt des Impressums sei unzureichend. Es fehlte eine E-Mail-Adresse, obwohl das Gesetz einen direkten und schnellen Kontaktweg verlangt. Die bloße Bereitstellung eines Kontaktformulars reiche dafür nicht aus.  

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