Mit der Omnibus-Richtlinie im Mai 2022 wurde auch die Preisangabenverordnung reformiert. Seitdem ist insbesondere das Werben mit sogenannten Streichpreisen strenger reguliert. Wird dabei ein ehemals teurerer Preis mit einem jetzt günstigeren Preis verglichen, muss es sich beim höheren Referenzpreis um den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage handeln. So soll verhindert werden, dass der Preis kurzfristig erhöht wird, nur um mit einem besonders krassen Rabatt zu werben, oder dass ein Preis genutzt wird, der so nie verlangt wurde. Ob der Preis mit der unverbindlichen Preisempfehlung verglichen werden darf, war lange unklar. Nun gab es zwei Urteile, die für Händler:innen relevant sind.
Urteil gegen Amazons Rabatte
Das Landgericht München urteilte kürzlich gegen die Rabatte des Online-Riesen Amazon. Amazon hatte bei den „Prime Deal Days“ mit vermeintlichen Preisermäßigungen geworben, die sich auf die unverbindliche Preisangabe bezogen haben. So wurden beispielsweise Kopfhörer mit einem Rabatt von 19 Prozent beworben, obwohl der teurere Preis so nie verlangt wurde.
In einem anderen Fall handelte es sich beim Referenzpreis um einen „Kundendurchschnittspreis“, nicht um einen konkreten Preis, der in der Vergangenheit verlangt wurde. Ein kleiner Hinweis am Preis, der nur bei einem Mouseover zu sehen war, klärte potenzielle Käufer:innen darüber auf, wie der Referenzpreis zustande kam. Das Gericht sah alle kritisierten Preisangaben des Marktplatzes als wettbewerbswidrig an. Bei der Frage, ob die Voraussetzungen der Regelung erfüllt sind, wird von einem normal informierten, verständigen und angemessenen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher ausgegangen.
Damit die Vorgaben der Preisangabenverordnung erfüllt sind, muss es sich um eine Rabattierung des Preises handeln und nicht um eine bloße Gegenüberstellung der Preise. Davon ist das Gericht hier allerdings ausgegangen, da mit den „Prime Deal Days“ geworben wird und neben der Gegenüberstellung „minus 19 %“ stand. Bei dieser Aufmachung gehen durchschnittliche Verbraucher:innen davon aus, dass es sich um eine Rabattaktion mit besonders günstigen Preisen handelt. Hier hätte als Referenzpreis der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden müssen.
Urteil auch gegen Penny
Gegen Penny erging ein ähnliches Urteil. Hier wurde in einem Prospekt ein Preis mit der unverbindlichen Preisempfehlung gegenübergestellt. Daneben befand sich die Angabe „-58 %“. Auch in diesem Fall nahm das Gericht eine unzulässige Preisangabe an.
Ob die Preisangabenverordnung hier angewendet werden kann oder nicht, war in diesem Fall egal, da das Gericht ohnehin eine Irreführung nach dem Wettbewerbsrecht angenommen hat, da hier so getan wird, als würde es sich um eine Preisreduktion handeln, obwohl es sich eigentlich lediglich um eine Gegenüberstellung handelt. Dem Landgericht Köln reichte das bereits aus, um einen Wettbewerbsverstoß zu begründen.
Darf die UVP noch angegeben werden?
Es ist nicht per se eine Verbrauchertäuschung, den tatsächlichen Preis mit der unverbindlichen Preisempfehlung gegenüberzustellen. Dabei darf die Gegenüberstellung allerdings nicht so wirken, als würde es sich um eine Rabattaktion handeln. Zusätze wie „-30 %“ oder ähnliche Werbeaussagen, die suggerieren, es würde sich um eine Ermäßigung handeln, sind dabei nicht erlaubt.
Zudem muss es für Verbraucher:innen ersichtlich sein, dass es sich um die unverbindliche Preisempfehlung handelt. Dieser Hinweis muss auf einen Blick mit dem UVP-Preis zu sehen sein. Außerdem muss es sich bei der unverbindlichen Preisempfehlung um eine ernsthafte Kalkulation des Herstellers handeln, die eine marktgerechte Orientierungshilfe darstellt und nicht nur die Funktion hat, Händler:innen eine attraktive Preiswerbung zu ermöglichen, so das Landgericht Köln (Az. 84 O 92/24 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 27. November 2003 – I ZR 94/01 und BGH, Urteil vom 28. Juni 2001– I ZR 121/99).
Wichtig ist also: Die unverbindliche Preisempfehlung darf im Shop angegeben werden, wenn es sich um eine realistische Kalkulation handelt und wenn für Verbraucher:innen ersichtlich ist, dass es sich nicht um eine Preisreduktion/Rabattaktion handelt.
Werden diese Kriterien nicht erfüllt, kann die Preisangabe abgemahnt werden.
So dürfen Händler:innen bei Rabattaktionen werben
Wird bei Rabattaktionen der aktuelle Preis mit einem alten, teureren Preis gegenübergestellt, muss es sich um den niedrigsten Preis handeln, der in den letzten 30 Tagen tatsächlich verlangt wurde. Ein „Kundendurchschnittspreis“ oder ein anderer teurer Preis, der nie verlangt wurde, stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar und kann abgemahnt werden.
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