Unternehmen, die Werbe-E-Mails versenden, tragen die volle Beweislast dafür, dass eine wirksame Einwilligung des Empfängers vorliegt. Das stellt das VG Düsseldorf klar (Urt. v. 27.07.2026 – Az.: 29 K 9714/24).
Im entschiedenen Fall hatte ein Online-Marketing-Unternehmen wiederholt Werbung an eine private E-Mail-Adresse verschickt. Der Empfänger bestritt jede Einwilligung und schaltete die Datenschutzaufsichtsbehörde ein. Zum Nachweis der angeblichen Anmeldung legte das Unternehmen lediglich E-Mail-Adresse, zwei IP-Adressen sowie die zugehörigen Zeitstempel von Anmeldung und Double-Opt-In-Bestätigung vor; die eigentliche Bestätigungs-E-Mail konnte es trotz eigener Angabe, solche zu speichern, nicht vorweisen.
Das Gericht bestätigte die Verwarnung der Behörde und machte die Beweislastverteilung zum zentralen Punkt seiner Entscheidung:
- Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung liegt beim Verantwortlichen, nicht beim Empfänger.
- Kann diese Rechtmäßigkeit nicht nachgewiesen werden, gilt die Einwilligung als nicht erteilt – mit denselben Rechtsfolgen wie bei tatsächlich fehlender Einwilligung.
- IP-Adresse und Zeitstempel allein genügen nicht. Aus ihnen lässt sich weder ableiten, wer die Anmeldung vorgenommen hat, noch was inhaltlich bestätigt wurde. Ein notwendiger Zusammenhang zwischen IP-Adresse und E-Mail-Adresse besteht nicht – IP-Adressen werden Geräten zugewiesen, nicht Personen.
- Da das Unternehmen die nach eigener Verfahrensbeschreibung gespeicherte Bestätigungs-E-Mail nicht vorlegen konnte, ging das Gericht davon aus, dass eine Bestätigung nie stattgefunden hat.
Wer sich im Streitfall auf eine Einwilligung beruft, muss deren wirksames Zustandekommen lückenlos dokumentieren können; im Zweifel durch die tatsächliche Bestätigungs-E-Mail selbst. Protokolldaten wie IP-Adresse und Zeitstempel reichen als Ersatznachweis nicht aus.
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