Kommt es zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, muss in den meisten Fällen auch eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Kann der Streit nicht auf diese Weise beigelegt werden, muss sich meist ein Gericht mit dem Fall befassen und erlässt – sofern tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt – ein Unterlassungsurteil. Verstößt man gegen dieses Urteil, wird auf Antrag der Gegenseite ein Ordnungsgeld fällig. So weit, so einfach. Ein aktueller Fall (Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2025, Aktenzeichen: 2-06 O 11/25) zeigt, wie schwierig die Bewertung eines angeblichen Verstoßes gegen ein Unterlassungsurteil sein kann – diesmal ging es um eine deutsche, aber inhaltlich mangelhafte Gebrauchsanweisung.
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