Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil vom April 2026 klargestellt, dass unberechtigte Infringement-Meldungen auf Handelsplattformen wie Amazon rechtlichen Maßstäben unterliegen: Wer einen Mitbewerber unberechtigt meldet und damit dessen Angebote sperren lässt, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Das digitale Meldesystem als Einfallstor für Behinderungen
Auf großen Handelsplattformen wie Amazon oder Ebay können Rechteinhaber über integrierte Meldesysteme Verstöße gegen Schutzrechte (z. B. Markenrechte, Patentrechte) anzeigen. Da Plattformen typischerweise wenig Interesse daran haben, sich einem langwierigen Rechtsstreit zu stellen, beugen sie sich solchen Hinweisen häufig, ohne deren Berechtigung (tiefergehend) zu prüfen und reagieren aus Haftungsgründen häufig mit einer schnellen Sperrung. Die Folge: Angebote werden häufig schnell und ohne vertiefte Prüfung gesperrt. Für den betroffenen Händler bedeutet das unmittelbaren Umsatzverlust.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte mit seinem Urteil vom 16. April 2026 (Az. 2 U 87/24) jedoch klar, dass dieser Hebel nicht risikolos genutzt werden darf. Wer ein solches System gezielt mit unberechtigten Behauptungen füttert, greift direkt in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des betroffenen Händlers ein. Im verhandelten Fall hatte eine Partei ein Produktangebot über das interne Beschwerdesystem einer Handelsplattform wegen einer angeblichen Patentverletzung gemeldet.
Betroffene können sich nicht nur gegen die Meldung wehren, sondern auch aktiv Unterlassung und Schadensersatz einfordern.
Gleichzeitig mahnt das Urteil Schutzrechtsinhaber zur Sorgfalt: Wer ohne hinreichende Prüfung eine Beschwerde einreicht, riskiert selbst eine gerichtliche Auseinandersetzung.
Äpfel sind keine Birnen
Die Beklagte versuchte sich mit der Argumentation zu entlasten, dass der Bundesgerichtshof bei der Flut von Beschwerden im Internet unter bestimmten Bedingungen Augenmaß walte lasse und schnelle, pauschale Meldungen durchwinke. Der BGH hatte dort in der Vergangenheit für bestimmte Online-Bereiche (wie Markenbeschwerden bei Google-Werbung oder Löschanträge für Apps im Google Play Store / Apple App Store) eine Ausnahme gemacht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf erteilte dieser Übertragung auf das Patentrecht jedoch eine klare Absage.
Während Markenverletzungen im Netz oft massenhaft und flüchtig auftreten, verhält es sich bei Patenten grundlegend anders. Da Produktangebote auf Marktplätzen durch Bilder und Beschreibungen hochgradig transparent sind, ist es einem Schutzrechtsinhaber absolut zuzumuten, vor einer existenzbedrohenden Meldung eine fundierte technische und juristische Prüfung des Konkurrenzprodukts vorzunehmen, anstatt blind auf Verdacht zu blockieren.
Die Identifikation des anonymen Meldenden ist jedoch die größte Hürde, die sich aber über das gesetzliche Auskunftsrecht der Plattform, eine zivilrechtliche Auskunftsklage oder die Recherche der Schutzrechtsnummer in den offiziellen Patent- und Markenregistern (wie dem DPMA) meistern lässt.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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