Arbeit nicht der ausschlaggebende Grund für den Umzug
Der BFH argumentierte laut Haufe, dass das Bewohnen einer Wohnung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen ist. Die Entscheidung für eine bestimmte Wohnung – insbesondere in Bezug auf Lage, Größe, Schnitt und Nutzung – hängt in erster Linie vom persönlichen Geschmack, den individuellen Lebensgewohnheiten, den finanziellen Möglichkeiten, der familiären Situation sowie weiteren privaten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen ab.
Daher sind die Kosten für einen Wohnungswechsel in der Regel nicht als Werbungskosten abziehbar, sondern gelten als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die berufliche Tätigkeit den ausschlaggebenden Grund für den Umzug darstellt und private Gründe eine untergeordnete Rolle spielen. Im vorliegenden Fall sah der BFH diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da der Umzug auch durch private Wohnbedürfnisse motiviert war.
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