Das Verpackungsgesetz treibt Online-Händlern regelmäßig Schweiß (und Zornesfalten) auf die Stirn. Doch eine aktuelle Entscheidung zeigt: Nicht alles, was die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) festlegt, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Verwaltungsgericht Osnabrück verpasste der Behörde im Streit um die Lizenzpflicht von Briefumschlägen einen Dämpfer.
Wann ein Brief kein Produkt ist
Im konkreten Verfahren zog die Deutsche Post beziehungsweise ein Unternehmen der DHL Group vor Gericht. Die ZSVR hatte zuvor mehrere Arten von Briefumschlägen, mit denen der Logistikriese Werbeflyer, Antwortbögen oder Entgeltabrechnungen verschickte, als systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen eingestuft. Unter anderem ging es um einen weißen Umschlag im Format DIN C6/5 mit Sichtfenster, farbig bedruckt mit dem Namen „Deutsche Post“, dem Posthorn-Symbol sowie den Logos „DHL“ und „GO GREEN Plus“. Der Inhalt bestand aus Werbung für Versandoptionen und einem Antwortbogen für Beratungstermine.
Die Begründung der Behörde: Weil solche Werbeschreiben den Absatz von Dienstleistungen anbahnen, handele es sich beim Inhalt um eine Ware, weshalb für die Umschläge Lizenzgebühren fällig würden. Das Unternehmen zog daraufhin vor Gericht. Nach mündlicher Verhandlung am 5. Mai 2026 gab das Verwaltungsgericht Osnabrück der Klage in weiten Teilen statt.
Nur wenn eine Verpackung mit Ware befüllt ist, entsteht überhaupt eine Systembeteiligungspflicht. Die Richter stellten klar, dass reine Mitteilungen und Informationen keine Waren darstellen, denn Ware ist nur, was einen Geldwert hat und Gegenstand von Handelsgeschäften sein kann. Nur weil ein gedrucktes Papier an ein Handelsgeschäft anknüpft, verliert es nicht seinen Charakter als Kommunikationsmittel.
Drei der vier beanstandeten Briefformate wurden folglich von der Systempflicht befreit.
Der feine Unterschied: Das Halbwertszeit-Prinzip
Einen kleinen Erfolg konnte die ZSVR dennoch verbuchen. Einen Umschlag stuften die Richter als lizenzpflichtig ein: jenen, der eine vierteljährliche Broschüre für Briefmarkensammler enthielt. Hier griff die sogenannte Verkehrsanschauung. Während Flyer nach dem schnellen Durchblättern im Altpapier landen, besitzen Kataloge oder Fachbroschüren einen dauerhaften Nutzwert. Sie verbleiben oft über Monate als Nachschlagewerk im Haushalt, wodurch der Inhalt den Charakter einer Ware annimmt und die Versandhülle lizenzpflichtig macht.
Das ist nicht der erste Fall, der vor Gericht entschieden wurde, allerdings für die meisten Unternehmen erfolglos. Unter anderem musste eine Versandapotheke für Jahre ohne Systembeteiligung Millionen nachzahlen. Deichmann bekam ebenfalls per Gericht bestätigt: Das Unternehmen muss eine halbe Million Euro jährlich für die Lizenzierung von Schuhkartons zahlen. Auch Permanenttragetaschen gelten als systembeteiligungspflichtige Verpackungen sowie Farbdosen und Eimer mit Salatmyonaise.
Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.
Ausblick: Auch PPWR wird für Knatsch sorgen
Der aktuelle Konflikt ist dabei nur das Aufwärmprogramm für die nahende europäische Verpackungsverordnung (PPWR). In der Praxis sorgt derzeit die restriktive Haltung der Zentralen Stelle, die Betriebe beispielsweise als „Erzeuger“ einordnet, wenn sie einen Versandkarton mit einem Label versehen, ebenfalls für Unmut. Das Urteil zeigt jedoch: Ein kritischer Blick auf behördliche Bescheide lohnt sich, um nicht unnötig zur Kasse gebeten zu werden.
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben