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Muss bei Tütensuppen und Puddingpulver auch ein Grundpreis angegeben werden?

Veröffentlicht: 27.07.2026
imgAktualisierung: 27.07.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 1 Min.
27.07.2026
img 27.07.2026
ca. 1 Min.
Regal mit verpackten Trockensuppen und Puddingpulver in verschiedenen Sorten und Portionsbeuteln im Supermarkt.
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Tütensuppen und Puddingpulver ohne Grundpreis? Das OVG Berlin-Brandenburg sagt: zulässig.


Für Tütensuppen und Puddingpulver muss kein Grundpreis ausgewiesen werden. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden und damit ein vorinstanzliches Urteil des VG Berlin gekippt (Urteil vom 03.12.2025, Aktenzeichen: OVG 1 B 8/21).

Ursprünglich hatte ein Bezirksamt bei einer Handelskette bemängelt, dass Preisetiketten für die genannten Produkte keinen Grundpreis enthielten und eine entsprechende Pflicht angenommen. Das VG Berlin gab der Behörde zunächst recht und stellte auf das Volumen der zubereiteten Speise ab.

Grundpreispflicht: Ergiebigkeit statt Gewicht als Maßstab

Das OVG sah das anders. Maßgeblich sei, dass diese Produkte nicht nach Gewicht oder Volumen, sondern nach ihrer Ergiebigkeit verkauft würden. Die Grundpreispflicht greife nach ihrem Wortlaut daher nicht. Ein Grundpreis würde hier seinen eigentlichen Zweck – die Preisvergleichbarkeit – verfehlen. Die Zubereitung hängt von Art und Menge der zugesetzten Flüssigkeit ab, die stark variieren kann; teils lassen sich Produkte auch ohne Flüssigkeit oder auf unterschiedliche Weise verwenden. Ein Grundpreis würde Verbraucher hier eher verwirren als informieren, so das Gericht.

Veröffentlicht: 27.07.2026
img Letzte Aktualisierung: 27.07.2026
Lesezeit: ca. 1 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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