Für Tütensuppen und Puddingpulver muss kein Grundpreis ausgewiesen werden. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden und damit ein vorinstanzliches Urteil des VG Berlin gekippt (Urteil vom 03.12.2025, Aktenzeichen: OVG 1 B 8/21).
Ursprünglich hatte ein Bezirksamt bei einer Handelskette bemängelt, dass Preisetiketten für die genannten Produkte keinen Grundpreis enthielten und eine entsprechende Pflicht angenommen. Das VG Berlin gab der Behörde zunächst recht und stellte auf das Volumen der zubereiteten Speise ab.
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