Ein Käufer wollte sein online bestelltes Elektroauto knapp ein Jahr nach der Übergabe zurückgeben. Nachdem sein Widerruf im Prozess keinen Erfolg versprach, kramte er nach weiteren Fehlern und fand schließlich einen fehlerhaften Bestellbutton. Ohne Erfolg (OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2026, Az. 34 U 6/25).
Widerruf nach knapp einem Jahr
Ein Autokäufer erwarb Ende 2021 einen Neuwagen im Online-Shop eines bekannten Elektroauto-Herstellers. Nachdem die regulären Widerrufsfristen verstrichen waren und das Fahrzeug über ein Jahr lang genutzt wurde, verlangte der Kunde den vollen Kaufpreis von knapp 44.000 Euro durch einen Widerruf zurück. Seine Begründung: Wegen eines Formfehlers solle die Widerrufsbelehrung falsch sein und somit das Widerrufsrecht mindestens ein Jahr betragen. Weil er mit diesem Argument nicht weit kam, suchte er weiter. Durch die fehlerhafte Button-Beschriftung sei ohnehin der Vertrag von Anfang an unwirksam gewesen.
„Zweckentfremdung von Verbraucherschutzvorschriften“
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage ab. Wie aus der Entscheidung hervorgeht, handelt ein Käufer treuwidrig, wenn er den Kauf nach jahrelanger Nutzung bereut und infolgedessen nach einem Formfehler sucht. Der Verstoß des Händlers gegen die Button-Vorgaben habe sich für den Kunden im konkreten Bestellprozess überhaupt nicht negativ ausgewirkt. Der Käufer wollte genau dieses Auto kaufen und wusste, dass es Geld kostet. Ergo: Der Vertrag war im konkreten Fall ausnahmsweise wirksam geschlossen. Und selbst wenn man von einer Unwirksamkeit ausgehen würde, könnte sich der Kläger wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben hier nicht darauf berufen. Die Widerrufsbelehrung war nach Ansicht des Gerichts ebenfalls soweit in Ordnung, dass ein Fehler nicht zu einem Widerrufsrecht von einem Jahr führen würde.
Das Vorgehen des Käufers stellt sich laut den Richterinnen und Richtern letztlich als eine „Zweckentfremdung von Verbraucherschutzvorschriften“ dar, um das Ziel einer Rückabwicklung nach jahrelanger Nutzung doch noch zu erreichen. Eine solche „ausschließlich ergebnisorientierte Rechtsverfolgung" widerspreche dem Zweck der Norm.
Widerrufs-Joker kein Allheilmittel
Das OLG Hamm setzt dort Grenzen, wo Verbraucherschutz lediglich als Vorwand dient, um Verträge nach Ablauf aller Fristen aus Reue aufzulösen. Das Gericht begrenzt in diesem besonderen Fall daher den Versuch, sich nach Ablauf der Widerrufsfrist Jahre später über einen anderen Fehler (hier den fehlerhaften Bestellbutton) vom Vertrag zu lösen.
Die rechtssichere Gestaltung von Schaltflächen mit eindeutigen Formulierungen wie „zahlungspflichtig bestellen“ sollte trotzdem nicht vernachlässigt werden, denn jeder Bestellablauf ist anders. Auch weiterhin gilt: Wer innerhalb der 14 Tage widerruft, braucht keinen Grund.
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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