Der unautorisierte Weiterverkauf von Markenprodukten über Restposten- und Graumärkte ist den meidsten Markenherstellern bereits ein Dorn im Auge. Bislang schützte der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz Händler, die Waren aufkauften und weiterveräußerten. Doch das hat seine Grenzen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich der Frage gewidmet: Wie viel Chaos verträgt eine Luxusmarke, bevor das Markenrecht verletzt wird?
Schatzsuche oder Ramsch-Erlebnis
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seinem aktuellen Urteil (Az. 20 U 89/25) die Berufung von TK Maxx zurückgewiesen und eine vorangegangene einstweilige Verfügung bestätigt. Die Kette, die für ihr „Off-Price“-Konzept bekannt ist, hatte in ihren Filialen hochwertige Kosmetikprodukte aus dem L’Oréal-Luxe-Sortiment angeboten, darunter namhafte Marken wie Yves Saint Laurent, Lancôme und IT Cosmetics. Das Problem dabei: Die edlen Tuben und Flakons landeten in großen, unsortierten und teilweise überfüllten Verkaufsschütten.
Die Richter am OLG Düsseldorf folgten der Argumentation des Kosmetikherstellers. Die Präsentation bei TK Maxx erwecke den Eindruck eines klassischen „Wühltisches“. Damit verbinde der Verbraucher das Verramschen von Überschüssen, was die mühsam aufgebaute „Aura des Luxuriösen“ der Premium-Marken nachhaltig beschädige. Juristisch hebelt das den im Handel so wichtigen Erschöpfungsgrundsatz aus.
TK Maxx haftet für das Chaos seiner Kunden
Zwar darf Markenware nach dem ersten legalen Verkauf in der EU prinzipiell frei weiterveräußert werden, doch das Markenrecht sieht Ausnahmen vor, wenn „berechtigte Gründe“ vorliegen. Das Gericht betonte, dass L'Oréal für seine Luxuslinien ein selektives Vertriebssystem mit strengen Vorgaben nutzt. Ein Vertrieb im unhygienischen oder chaotischen Umfeld stelle eine Rufschädigung dar.
Zusätzlich untermauerten die Richter das Verbot mit dem Zustand der Ware vor Ort. Testkäufer fanden eingerissene Umkartons und handschriftlich veränderte Preisetiketten. Das Chaos sei durch die Art der Präsentation in den Schütten hausgemacht, weshalb die Verantwortung für den Zustand der Produkte und Verkaufsflächen allein beim Händler verbleibe.
Gilt auch für digitale Wühltische
Was das Gericht für die physische Filiale geurteilt hat, gilt faktisch auch für den Online-Shop: Werden Premium- und Luxusprodukte im Netz in einem minderwertigen, rein auf Billigsegmente ausgerichteten Plattform-Umfeld platziert oder lieblos ohne exklusive Marken-Aura präsentiert, können Hersteller den Verkauf stoppen. Auch digitale „Wühltische“ – wie fehlerhafte Produktbeschreibungen, minderwertiges Bildmaterial oder das Anbieten von Retourenware in beschädigten Originalkartons über Marktplätze – erfüllen nach dieser Rechtsprechung den Tatbestand der Rufschädigung.
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben