Milliarden Menschen tun es täglich, mehrmals. Doch jetzt steht der Share-Button juristisch auf dem Prüfstand. Ein Verfahren aus Köln landet beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH): Darf man haftbar gemacht werden, nur weil man einen fremden Post teilt, der urheberrechtswidrig ist (Landgericht Köln, Az.: 14 O 133/23, Beschluss vom 12.01.2026)? Wenn der EuGH das bejaht, wird aus einem scheinbar harmlosen Share ein rechtliches Minenfeld.
Ganz kurz & knapp:
Das Landgericht Köln legt dem EuGH folgende Fragen vor:
- Ist das bloße Teilen eines urheberrechtswidrigen Facebook-Posts (Foto + Link) schon eine eigene Urheberrechtsverletzung?
- Kommt es darauf an, dass der geteilte Beitrag nur in einer geschlossenen Facebook-Gruppe erscheint (also ein „neues oder anderes Publikum“).
- Haftet man beim Teilen fremder Posts nach den gleichen Regeln wie beim Setzen von Links auf Websites, auch wenn der Account teils privat und teils geschäftlich genutzt wird?
- Bedeutet ein zustimmender Kommentar (z. B. „Wer billig kauft, kauft zweimal“), dass man sich den rechtswidrigen Inhalt „zu eigen macht“?
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