Teilen in Social Media: EuGH prüft neue Abmahngefahr

Veröffentlicht: 03.02.2026
imgAktualisierung: 03.02.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
03.02.2026
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Facebook
goglik83 / Depositphotos.com
Darf man fremde, aber urheberrechtswidrige Posts teilen? Was jahrelang als unproblematisch galt, könnte nun zur Haftungsfalle werden.


Milliarden Menschen tun es täglich, mehrmals. Doch jetzt steht der Share-Button juristisch auf dem Prüfstand. Ein Verfahren aus Köln landet beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH): Darf man haftbar gemacht werden, nur weil man einen fremden Post teilt, der urheberrechtswidrig ist (Landgericht Köln, Az.: 14 O 133/23, Beschluss vom 12.01.2026)? Wenn der EuGH das bejaht, wird aus einem scheinbar harmlosen Share ein rechtliches Minenfeld.

Ganz kurz & knapp:

Das Landgericht Köln legt dem EuGH folgende Fragen vor:

  • Ist das bloße Teilen eines urheberrechtswidrigen Facebook-Posts (Foto + Link) schon eine eigene Urheberrechtsverletzung?
  • Kommt es darauf an, dass der geteilte Beitrag nur in einer geschlossenen Facebook-Gruppe erscheint (also ein „neues  oder anderes Publikum“).
  • Haftet man beim Teilen fremder Posts nach den gleichen Regeln wie beim Setzen von Links auf Websites, auch wenn der Account teils privat und teils geschäftlich genutzt wird?
  • Bedeutet ein zustimmender Kommentar (z. B. „Wer billig kauft, kauft zweimal“), dass man sich den rechtswidrigen Inhalt „zu eigen macht“?

Teilen wie selbst veröffentlichen?

Eine Heilpraktikerin hatte in einer geschlossenen Facebook-Gruppe einen Beitrag geteilt, der ein urheberrechtlich geschütztes Foto enthielt. Zusätzlich kommentierte sie den Beitrag mit einem zustimmenden Satz. Die Klägerin, ein Unternehmen aus der Kosmetikbranche, sieht darin eine Verletzung ihrer Rechte und fordert Unterlassung.

Bisher galt: Wer nur auf fremde Inhalte verlinkt, haftet nicht automatisch. Doch das Kölner Gericht stellt nun die Frage, ob das Teilen innerhalb einer Plattform mehr ist als ein bloßer Link. Denn technisch entsteht durch das Teilen ein neuer Beitrag, sichtbar für eine neue Nutzergruppe. Damit könnte das Teilen rechtlich als „öffentliche Wiedergabe“ gelten, also so, als hätte man den Inhalt selbst veröffentlicht.

Neues Publikum = neue Verantwortung?

Eine weitere Frage lautet, ob das Teilen in einer geschlossenen Gruppe überhaupt ein „neues Publikum“ darstellt. Auf den ersten Blick paradox: Der ursprüngliche Post war öffentlich sichtbar, der geteilte Beitrag aber nur für eine begrenzte Gruppe. Trotzdem argumentiert das Gericht, dass der Beitrag durch das Teilen gezielt an andere Nutzer herangetragen wird, die ihn sonst möglicherweise nie gesehen hätten. Das könnte genügen, um eine eigene Verantwortlichkeit zu begründen. Damit steht ein Grundprinzip sozialer Netzwerke auf dem Prüfstand: die Annahme, man verbreite nur etwas weiter, was ohnehin schon im Netz steht.

Zustimmung macht alles schlimmer

Besonders heikel könnte es werden, wenn das Teilen mit einem zustimmenden Kommentar verbunden ist. Im vorliegenden Fall schrieb die Nutzerin: „Wer billig kauft, kauft zweimal.“ Das Gericht fragt sich und den EuGH nun, ob es einen Unterschied macht, wenn man sich den fremden Inhalt „zu eigen macht“. Wer sich einen rechtswidrigen Beitrag inhaltlich zu eigen macht, könnte rechtlich (erst recht) behandelt werden, als stamme er von ihm selbst? Für den Alltag heißt das: Typische Kommentare wie „Genau so ist es!“ oder „Tolles Beispiel!“ könnten ausreichen, um in die volle Haftung zu rutschen.

Auch wenn die Fragen zur Gewinnerzielungsabsicht hier nur am Rand eine Rolle spielen, deutet sich an: Wer Social Media geschäftlich nutzt, steht unter besonderer Beobachtung. Bei gemischten privaten und geschäftlichen Accounts kann künftig entscheidend sein, ob der konkrete Beitrag einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für alle, die soziale Medien tagtäglich benutzen, ist der Rechtsstreit besonders brisant. Denn Social Media lebt vom schnellen, unbedarften Teilen oder Kommentieren. Kein Mensch prüft vorab, ob jedes Bild, jede Grafik oder jedes Zitat im Ursprungspost rechtlich sauber ist. Genau hier liegt die Sprengkraft des Verfahrens: Wenn reines Teilen genügt, um zu haften, wird Social Media zur juristischen Risikozone.

Noch ist aber nichts entschieden. Der EuGH muss erst klären, ob und wann das Teilen als eigene Urheberrechtsverletzung gilt. Es bleibt für die Praxis zu hoffen, dass das sorglose Weiterverbreiten fremder Inhalte weiterhin rechtlich erlaubt bleiben muss. Ansonsten würde die Share-Funktion ad absurdum geführt.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 03.02.2026
img Letzte Aktualisierung: 03.02.2026
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
4 Kommentare
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Marc
04.02.2026

Antworten

was ist eigentlich wenn man einen Chatbot nutzt und der teilt den Link. Wird Zeit für klare Regeln .... nen Flickenteppich haben wir schon in vielen Rechtsbereichen.
Micha
04.02.2026

Antworten

Genau das dachte ich mir auch: Wenn ich etwas auf Social Media veröffentliche, dann will ich, dass das publik wird und muss damit rechnen, dass andere diesen Beitrag teilen! Dass sich überhaupt ein Gericht damit befasst, kann ich nicht nachvollziehen. Die sollten sich mit wichtigeren Dingen beschäftigen.
JAM
04.02.2026

Antworten

Sehr interessante Fragestellung mit absoluter Relevanz. Weiterführende Frage dazu wäre aber auch, wie verhält es sich dann, wenn ein gewerblicher Nutzer einen Post eines privaten Nutzers teilt. Nun waren ggfs. hinterlegte Musik o.Ä. nicht lizenzpflichtig oder sogar von der Plattform lizenziert - aber nicht für die gewerbliche Nutzung - das würde ja ausufern ohne Ende ... Dieses Urteil hat das Potential das Teilen von Beiträgen rechtlich untragbar zu machen, wer kann schon zuverlässig sagen, dass da alles korrekt war und mich dann nicht noch weitere Pflichten treffen würden... etc. pp.
cf
04.02.2026

Antworten

Persönliche Meinung: Wer etwas in sozialen Medien als Urheber veröffentlicht, der will ja, dass andere den Beitrag sehen und muss damit auch einverstanden sein, dass der Beitrag verbreitet wird. Sonst sollte man sich lieber auf Plakatwerbung oder zumindest auf die eigene Webseite beschränken.... Das andere z.B. Bilder nicht automatisch für eigene Werbemaßnahmen nutzen dürfen sollte klar sein - aber wer bitte verklagt andere, weil sie ihm/ihr zu mehr Reichweite verhelfen?