Eine Personalvermittlerin hat laut einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Berlin (Urt. v. 07.11.2024, Aktenzeichen: Az.: 6 C 88/24) unzulässige Werbung versendet. Anlass war eine E-Mail, die sie an einen Pflegedienst geschickt hatte, der per Stellenanzeige eine kaufmännische Fachkraft im Gesundheitswesen suchte. Statt einer konkreten Bewerbung enthielt die Nachricht lediglich allgemeine Informationen über die Dienstleistungen der Vermittlerin – ohne vorherige Zustimmung des Unternehmens.

Das Gericht stellte klar, dass eine Stellenanzeige keine generelle Einwilligung zur Kontaktaufnahme durch Personalvermittler darstellt: „Eine Stellenanzeige richtet sich als invitatio ad offerendum an potenzielle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zur Abgabe einer Bewerbung aufgefordert werden“, zitiert die Kanzlei Dr. Bahr aus dem Urteil. Die E-Mail der Vermittlerin sei jedoch eine bloße Eigendarstellung gewesen.

Selbst eine hypothetische Einwilligung zur Weiterleitung konkreter Bewerbungen sei nicht gegeben, da die Nachricht keine solche enthielt.

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