Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass auch kurze Beiträge in sozialen Netzwerken als urheberrechtlich geschütztes Werk gelten können. Voraussetzung ist, dass der Text Ausdruck einer geistigen Schöpfung ist und die Persönlichkeit seines Verfassers widerspiegelt. Zugleich äußerte sich der Gerichtshof zur Frage, unter welchen Bedingungen Auszüge aus solchen Werken übernommen werden dürfen.
Kurze Texte, klare Ansage
Im Verfahren C-598/24 ging es um einen Text, der in einem sozialen Netzwerk veröffentlicht wurde und eine Meinung zu als unangemessen empfundenen sozialen Gepflogenheiten äußerte. Der EuGH stellte klar, dass ein solcher Beitrag unter den Werkbegriff fällt, sofern er Ausdruck einer geistigen Schöpfung ist, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt. Die Länge des Textes spielt dabei keine entscheidende Rolle. Ausschlaggebend ist allein, ob eine eigene kreative Leistung erkennbar ist.
Aus diesem Urteil folgt aber nicht, dass Unternehmen künftig für jede Kundenstimme, jedes Meme oder jeden fremden Meinungsbeitrag zwingend eine ausdrückliche Zustimmung benötigen. Ob eine Nutzung erlaubt ist, hängt weiterhin davon ab, ob der Inhalt überhaupt urheberrechtlich geschützt ist, ob eine Lizenz oder Einwilligung besteht.
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Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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