Viele Online-Händler beschäftigen sich im Alltag erstaunlich wenig mit der sogenannten Button-Lösung. Verständlich: Große Abmahnwellen gab es bisher nicht, und im Stress des Tagesgeschäfts wirkt der Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ oft wie ein Detail, das schon irgendwie passt. Doch gerade weil viele Shops die Thematik eher nebenbei behandeln, kommt ein neues Urteil des OLG Stuttgart (Urteil vom 25.11.2025, Az.: 6 UKl 1/25) als kleiner Reminder. Es zeigt, dass falsch beschriftete Buttons doch abgemahnt werden – und welche anderen Fehler im Shop ebenso gefährlich sind.
Kaufen oder nicht kaufen, das ist hier die Frage
Ausgangspunkt des Falls war die Drogeriekette Müller, die ihre Click-and-Collect-Funktion über einen Button mit der Aufschrift „JETZT RESERVIEREN“ steuert. Ein Verbraucherschutzverein meinte, dieser Button müsse als „zahlungspflichtig bestellen“ oder in einer ähnlich eindeutigen Form beschriftet sein, da laut AGB angeblich bereits ein Kaufangebot abgegeben werde.
Das OLG Stuttgart widersprach: Online werde tatsächlich noch kein Vertrag geschlossen, sondern lediglich eine unverbindliche Reservierung ausgelöst. Der Kunde gehe mit dem Klick noch keine Zahlungspflicht ein und entscheide sich erst in der Filiale endgültig zum Kauf. Damit fehlt die entscheidende Voraussetzung, damit die Button-Lösung überhaupt gilt. „JETZT RESERVIEREN“ ist im Falle von Müller also korrekt, und der Button selbst ist rechtlich unproblematisch.
Gerade für Händler, die Reservierungen, Terminbuchungen oder Abholservices anbieten, ist das eine wichtige Klarstellung. Ihre Buttons müssen nicht unnötig „zahlungspflichtig“ klingen, wenn tatsächlich noch kein Kauf zustande kommt.
Unklare oder widersprüchliche Angaben zum Vertragsschluss
Ganz anders bewertete das Gericht jedoch die AGB. Müller hatte dort formuliert, der Kunde gebe mit dem Klick ein Angebot zum Kauf ab, während der Vertrag gleichzeitig erst in der Filiale durch Entgegennahme und Bezahlung zustande kommen sollte. Für das OLG war diese Kombination widersprüchlich und unverständlich. Es bleibe völlig unklar, ob der Kunde online bereits einen rechtsverbindlichen Schritt mache oder nicht. Solche intransparenten Regelungen verstoßen gegen das Gesetz und sind damit unzulässig.
Kein Widerrufsrecht bei Click and Collect
Einen weiteren Streitpunkt klärte das Gericht ebenfalls: die Frage des Widerrufsrechts. Müller hatte in seinen AGB darauf hingewiesen, dass bei Click and Collect kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Auch hier bestätigte das OLG die Abmahnung.
Weil der Vertrag erst in der Filiale zustande kommt, liegt gerade kein Fernabsatzvertrag vor. Ohne Online-Vertragsschluss gibt es keine Widerrufspflicht. Für Händler ist das insofern beruhigend, als Click-and-Collect-Modelle weiterhin rechtssicher ohne Widerrufsrecht betrieben werden können – vorausgesetzt, der eigentliche Vertrag wird tatsächlich erst vor Ort abgeschlossen.
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