Support & Hilfe
Newsletter Bei uns werben

Rabatte nur in der App: OLG Hamm sieht keine Diskriminierung

Veröffentlicht: 20.04.2026
imgAktualisierung: 20.04.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
20.04.2026
img 20.04.2026
ca. 2 Min.
Penny Fahnen
Bruliia / Depositphotos.com
Das OLG Hamm hat eine Klage des Verbraucherzentrale-Bundesverbandes gegen die Penny-App abgewiesen.


Der Verbraucherzentralen-Bundesverband (VZBV) hat gegen den Discounter Penny geklagt. Das Unternehmen warb mit Preisnachlass für bestimmte Produkte. Diesen gab es allerdings nur, wenn Kund:innen sich eine App herunterladen und dort ein Nutzerkonto erstellen. Darin sah der VZBV eine Diskriminierung aus Gründen einer Behinderung oder des Alters und somit einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Durch die Exklusivität der App würde man ältere Personen, aber auch behinderte Menschen oder Kinder benachteiligen, da sie häufig entsprechende Geräte nicht nutzen können. Das OLG Hamm lehnte die Klage allerdings ab, wie die LTO berichtete.

Keine Benachteiligung

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass keine mittelbare oder unmittelbare Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorlag. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine App-Nutzung als Vorraussetzung Menschen wegen ihres Alters oder ihrer Behinderung ausschließt.

Der VZBV konnte nicht hinreichend vortragen, dass die App von einer relevanten Gruppe von Menschen nicht genutzt werden könne. Die allgemeine Behauptung, dass ältere Menschen das Internet und mobile Endgeräte weniger nutzen würden, reicht nicht aus. Die Zahlen beziehen sich nicht konkret auf die App des Discounters und sind daher zu ungenau.

Zudem würde, allein die Tatsache, dass ältere Menschen die App weniger nutzen, nicht ausreichen um eine Diskriminierung zu begründen.

Revision zugelassen

Die Verbraucherschützer gingen mit einer ähnlichen Klage bereits gegen Netto vor, auch hier mussten sie eine Niederlage einstecken. Auch gegen die Werbung der Lidl-App, die als „kostenlos“ beworben wurde, obwohl Nutzer:innen mit ihren Daten „zahlen“, wurde abgewiesen.

Im aktuellen Fall gegen Penny hat das OLG die Revision zugelassen. Der VZBV erklärte: „Selbstverständlich hätten wir uns ein anderes Urteil gewünscht. Positiv ist allerdings, dass das Oberlandesgericht Hamm die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.“ Nach einer Überprüfung der Urteilsgründe soll dann über eine Revision entschieden werden.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 20.04.2026
img Letzte Aktualisierung: 20.04.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
0 Kommentare
Kommentar schreiben