Rabatte gehören zum Alltag im Online-Shop: durchgestrichene Preise, „–30 %“, schnelle Kaufanreize. Genau hier liegt aber auch das Risiko, denn viele Unternehmen versprechen bei ihren Rabatten mehr als sie halten können. Zuletzt hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg den Modehändler About You mit Urteil vom 27. März 2026 (Az. 5 UKl 4/25) verurteilt, eine bestimmte Form der Rabattkommunikation zu unterlassen.
Gericht verurteilt About You wegen irreführender Rabattangaben
About You hatte auf seiner Website und in der App Produkte mit prozentualen Preisermäßigungen (z. B. „-32%") sowie durchgestrichenen Preisen beworben. Die Verbraucherzentrale beanstandete, dass sich diese Rabattangaben nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis bezogen, den das Unternehmen innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt hatte. Damit wurde nach Auffassung des Gerichts der Eindruck einer günstigeren Preissenkung erweckt, als tatsächlich stattgefunden hatte.
Das Gericht untersagte About You schließlich, solche Rabatthinweise zu verwenden, wenn der beworbene Nachlass nicht auf dem 30-Tage-Tiefstwert basiert und gleichzeitig damit die Vorteilhaftigkeit des Preises hervorgehoben wird.
Checkliste für Händler: Rabattanzeigen rechtssicher gestalten
- 30-Tage-Tiefstwert ermitteln: Der Referenzpreis für jeden prozentualen Rabatt muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung sein, nicht die UVP oder ein anderer Listenpreis.
- Vorsicht bei kurzfristigen Preiserhöhungen: Den Preis kurz vor einer Aktion künstlich hochzusetzen, um danach einen größeren Rabatt ausweisen zu können, ist ausdrücklich nicht erlaubt, denn genau das soll die 30-Tage-Regel verhindern.
- Technische Umsetzung kontrollieren: Shopsysteme und Pricing-Tools müssen den korrekten Referenzpreis automatisch berechnen und hinterlegen. Viele gängige Systeme bieten Plugins oder eingebaute Funktionen, die Preishistorien automatisch tracken und den 30-Tage-Tiefstwert ausweisen.
- Darstellung abgleichen: Das Urteil betraf sowohl die Website als auch die App, Auch andere Kanäle wie Shopping-Ads oder Plattformshop müssen regelkonform sein.
- Aktionspreise dokumentieren: Die Preishistorie der letzten 30 Tage für die beworbenen Produkte nachvollziehbar speichern, im Streitfall ist das der wichtigste Nachweis.
Beispiel
Du verkaufst eine Outdoorjacke regulär für 89,90 Euro. Im Mai planst du zwei Aktionen.
- Muttertagsaktion mit Rabatt von 20 Prozent (am 10. Mai)
Du schaust auf den Zeitraum 10. April bis 9. Mai. Die Jacke war durchgehend für 89,90 Euro gelistet. Referenzpreis: 89,90 Euro.- Abverkauf (ab 2. Juni)
Achtung: In den 30 Tagen vor dem 2. Juni war die Jacke am 10. Mai bereits für 71,90 Euro im Angebot. Das ist jetzt der Referenzpreis, nicht mehr 89,90 Euro.
Ein erneuter Rabatt muss auf Basis von 71,90 Euro ausgewiesen werden.
Nicht erlaubt: Den Preis nach der Muttertagsaktion wieder auf 89,90 Euro hochsetzen und beim Frühjahrsabverkauf erneut „-20% auf 89,90 Euro" bewerben.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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