Das Landgericht Frankfurt hat gegen die Fitnessstudiokette Fitness First geurteilt. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband wegen irreführender Rabattaktionen und undurchsichtigen Preisangaben. Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte eine Verbrauchertäuschung durch das Unternehmen, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband in einer Pressemitteilung bekannt gab.
Countdown setzt Kundschaft unter Druck
Das Unternehmen warb damit, dass eine Rabattaktion zeitlich begrenzt sei. „Trainiere den ganzen Sommer zum halben Preis“, verkündete das Unternehmen. Daneben war ein Countdown angezeigt, der die noch verbleibende Zeit herunter zählte. Allerdings wurde die Rabattaktion auch nach Ablaufen des Countdowns fortgeführt.
Die Verbraucherzentrale war der Auffassung, dass die vermeintlich zeitliche Begrenzung die Verbraucher:innen unnötig unter Druck setzen würde. Unter Zeitdruck soll so ein Vertrag geschlossen werden, ohne dass Zeit für eine sorgfältige Prüfung bleibt. Zwar hatte das Unternehmen sich vorbehalten, die Aktion zu verlängern, allerdings war für Verbraucher:innen nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien die Verlängerung geschehen soll.
LG gab Verbraucherzentrale recht
Die Richter:innen des Landgericht Frankfurt gaben dem Verbraucherzentrale Bundesverband recht. Die Rabattaktion wurde als irreführend eingestuft. Verbraucher:innen gingen davon aus, dass die Aktion bald enden würde und der vergünstigte Tarif nicht mehr zur Verfügung stehen wird. Mit dem Countdown sollte der Druck erhöht werden, sodass das Angebot unter Zeitdruck abgeschlossen wird.
Zudem wurde auch die Preisangabe des Unternehmens kritisiert. Auf der Webseite war nicht der Gesamtpreis während der Mindestlaufzeit angegeben. Die halbjährige Trainingspauschale und die Startgebühr wurden bei den angezeigten Preisen nicht eingerechnet. Auch damit verstieß das Unternehmen gegen das Wettbewerbsrecht.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, Fitness First hat bereits Berufung gegen das Urteil eingelegt.
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