7 Dinge, die (noch) kein Dark Pattern sind
1. „Endet in 08 Tage, 07 Std, 21 Min“ – Countdown mit ausreichend Zeit
Die App zeigte eine konkrete Restlaufzeit von mehreren Tagen an. Das Gericht wertete dies nicht als unzulässigen Druck, sondern als nützliche Information über die Angebotsdauer. Entscheidend: Die Frist von insgesamt zwei Wochen war lang genug, um sich in Ruhe zu entscheiden.
2. „Ablaufende“ Uhr
Der Countdown wurde zwar als Zeitspanne angezeigt, lief aber nicht sichtbar sekündlich herunter. Ohne eine „tickende“ Anzeige entsteht weniger Stress. Die Darstellung wirkte eher statisch als drängend und somit zulässig, denn ein gewisser Druck sei bei jeder befristeten Rabattaktion vorzufinden.
3. „Bis zu 66 % ggü. der UVP“ – starke Rabatte
Die Werbung kombinierte den Countdown mit einem deutlichen Preisversprechen. Das Gericht entschied jedoch: Auch hohe Rabatte sind zulässig. Sie gehören zum Kern von Verkaufsaktionen und stellen für sich genommen keine Manipulation dar, wenn sie zutreffend sind.
4. „Black Deals“ – Aktionsrahmen statt Einzelangebot
Die Werbung bezog sich nicht auf ein konkretes Produkt, sondern auf eine größere Aktionskampagne. Das Gericht sah darin jedoch eine typische Marketingaktion. Verbraucher erkennen solche Kampagnen als allgemeine Werbung und nicht als unmittelbaren Kaufzwang.
5. „Let’s Go!“ – aktivierender Slogan
Der Claim wurde zusätzlich zur Rabattaktion eingeblendet. Das Gericht wertete „Let’s Go!“ nicht als aggressiven Kaufdruck, sondern als allgemeine Werbeansprache bzw. Markenbotschaft. Eine solche Aufforderung treibe nicht an oder versetze die Kunden in Unruhe, wie dies beispielsweise durch einen Zusatz „Nur noch heute Abend!“, „Letzte Chance!“ der Fall sein könnte.
6. „Nicht auf Black Friday warten!“ – Appell gegen Aufschieben
Die Werbung forderte Nutzer auf, nicht auf spätere Rabattaktionen zu warten. Auch dieser Satz wurde als zulässige Verkaufsrhetorik eingestuft.
7. Die Kombination aller Elemente
Auch die gehäufte Nutzung aller Elemente wie Countdown, Rabatt („bis zu 66 %“), Slogans („Let’s Go!“, „Nicht warten!“) wurden zusammengenommen nicht unzulässig. Das Gericht stellte klar:
Selbst mehrere verkaufsfördernde Elemente zusammen sind noch kein Dark Pattern, solange sie keinen erheblichen Entscheidungsdruck erzeugen.
Hier sprachen die lange Laufzeit, das Fehlen extremer Zuspitzungen („nur heute“, „letzte Chance“) und keine künstliche Verknappung von Stückzahlen gegen eine Unzulässigkeit. Verbraucher seien in der Lage, mit einem Kaufanreiz in rationaler Weise umzugehen.
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