Ein Händler nutzte Werbefotos, die er von einem Unternehmen aus seiner Lieferkette erhalten hatte. Für ihn schien die Sache klar: Wenn der Lieferant die Bilder bereitstellt, wird er die erforderlichen Rechte schon besitzen. Doch genau dieses Vertrauen wurde ihm zum Verhängnis. Ein Fotograf machte geltend, dass er der Weitergabe seiner Aufnahmen an beliebige Händler nie zugestimmt hatte.
Eine Frage des Verschuldens
Vor dem Oberlandesgericht Celle stand vor allem die Frage im Mittelpunkt, ob der Shop-Betreiber den Urheberrechtsverstoß zu verschulden hatte – und damit zum Schadensersatz verpflichtet ist. Entscheidend war, ob man darauf vertrauen darf, dass Lieferanten oder Hersteller die Nutzungsrechte korrekt geklärt haben. Das OLG Celle (Urteil vom 12. Mai 2026, Az. 13 U 88/25) machte hier unmissverständlich klar: Wer fremde Bilder für den eigenen Online-Shop, für Werbeanzeigen oder Marketingmaßnahmen verwendet, muss selbst nachvollziehen können, woher die Nutzungsrechte stammen und ob sie tatsächlich weitergegeben werden durften.
„Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis verschaffen – und das schließt die Prüfung der gesamten Rechtekette ein.“ – OLG Celle (Urteil vom 12. Mai 2026, Aktenzeichen: 13 U 88/25)
Kurzum: Der Händler hätte sich nicht auf die bloße Aussage seines Lieferanten verlassen dürfen. Wer ohne Vorlage entsprechender Unterlagen auf solche Zusicherungen vertraut, trägt auch das Risiko einer Fehleinschätzung.
Aber: Weniger Schadensersatz als gefordert
Zum Schadensersatz ist der Händler zwar verpflichtet – zahlen muss er aber deutlich weniger als vom Fotografen verlangt. Dieser hatte sich an der MFM-Honorartabelle orientiert und 3.720 Euro gefordert. Zugesprochen wurden ihm letztlich 857,12 Euro. Das Gericht konnte nicht nachvollziehen, inwieweit die Anwendung der MFM-Tabellen branchenüblich ist, und legte stattdessen das Honorar zugrunde, das der ursprüngliche Auftraggeber der Fotos tatsächlich gezahlt hatte. Da der Fotograf zusätzlich geltend machte, nicht als Urheber genannt worden zu sein, verdoppelte sich dieser Betrag noch einmal.
Sandra May
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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