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Bei Produktfotos dem Lieferanten vertrauen? Lieber nicht

Veröffentlicht: 09.06.2026
imgAktualisierung: 09.06.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
09.06.2026
img 09.06.2026
ca. 2 Min.
Kamera-Display zeigt ein Vitamin-C-Serum in natürlichem Licht für eine Produktaufnahme auf einem Tisch.
KI
Werbefotos vom Lieferanten, Klage vom Fotografen: Wer fremde Bilder im Shop einsetzt, muss die Rechtekette selbst nachvollziehen können.


Ein Händler nutzte Werbefotos, die er von einem Unternehmen aus seiner Lieferkette erhalten hatte. Für ihn schien die Sache klar: Wenn der Lieferant die Bilder bereitstellt, wird er die erforderlichen Rechte schon besitzen. Doch genau dieses Vertrauen wurde ihm zum Verhängnis. Ein Fotograf machte geltend, dass er der Weitergabe seiner Aufnahmen an beliebige Händler nie zugestimmt hatte.

Eine Frage des Verschuldens

Vor dem Oberlandesgericht Celle stand vor allem die Frage im Mittelpunkt, ob der Shop-Betreiber den Urheberrechtsverstoß zu verschulden hatte – und damit zum Schadensersatz verpflichtet ist. Entscheidend war, ob man darauf vertrauen darf, dass Lieferanten oder Hersteller die Nutzungsrechte korrekt geklärt haben. Das OLG Celle (Urteil vom 12. Mai 2026, Az. 13 U 88/25) machte hier unmissverständlich klar: Wer fremde Bilder für den eigenen Online-Shop, für Werbeanzeigen oder Marketingmaßnahmen verwendet, muss selbst nachvollziehen können, woher die Nutzungsrechte stammen und ob sie tatsächlich weitergegeben werden durften.

„Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis verschaffen – und das schließt die Prüfung der gesamten Rechtekette ein.“ – OLG Celle (Urteil vom 12. Mai 2026, Aktenzeichen: 13 U 88/25)

Kurzum: Der Händler hätte sich nicht auf die bloße Aussage seines Lieferanten verlassen dürfen. Wer ohne Vorlage entsprechender Unterlagen auf solche Zusicherungen vertraut, trägt auch das Risiko einer Fehleinschätzung.

Aber: Weniger Schadensersatz als gefordert

Zum Schadensersatz ist der Händler zwar verpflichtet – zahlen muss er aber deutlich weniger als vom Fotografen verlangt. Dieser hatte sich an der MFM-Honorartabelle orientiert und 3.720 Euro gefordert. Zugesprochen wurden ihm letztlich 857,12 Euro. Das Gericht konnte nicht nachvollziehen, inwieweit die Anwendung der MFM-Tabellen branchenüblich ist, und legte stattdessen das Honorar zugrunde, das der ursprüngliche Auftraggeber der Fotos tatsächlich gezahlt hatte. Da der Fotograf zusätzlich geltend machte, nicht als Urheber genannt worden zu sein, verdoppelte sich dieser Betrag noch einmal.

Veröffentlicht: 09.06.2026
img Letzte Aktualisierung: 09.06.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
3 Kommentare
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cf
10.06.2026

Antworten

Meinung: Wäre es mein Lieferant und er hätte mir zugesichert, dass die Bilder genutzt werden dürfen, hätte ich die Rechnung direkt an ihn weitergereicht. Ist doch selbstverständlich, dass er für eine falsche Freigabe haften muss. Übernimmt er nicht, hätte er einen Geschäftskunden weniger. Manchmal ist es auch einfach...
Redaktion
10.06.2026
Möglicherweise besteht hier sogar ein Regressanspruch gegenüber dem Lieferanten. Aber erst mal muss der Händler haften.
rk
10.06.2026
Eine "echte" Prüfung der gesamten Rechtekette ist bei Herstellern, die uns meist hunderte von Fotos anliefern, nicht möglich. Reicht es für eine "Prüfung", sich die Unbedenklichkeit der Nutzung schriftlich (!) vom Hersteller zusichern zu lassen? Man könnte den obigen Text so verstehen.