Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass schon eine ungefragte private Nachricht auf einer Verkaufsplattform als rechtswidrige Werbung gelten kann. Konkret ging es um die Nachricht eines Maklers auf der Plattform Kleinanzeigen.de.
Nachricht eines Maklers an Verbraucher
Ein Verbraucher bot auf der Plattform eine Wohnung zum Verkauf an. In der Anzeige wies er explizit darauf hin, dass Marklernachrichten nicht gewünscht seien, wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtete. Zwei Tage später erhielt er dennoch eine Nachricht einer Maklerin. In der Nachricht wurde ein potenzieller Käufer genannt, eine Provision in Aussicht gestellt und um Rückmeldung gebeten.
Unzumutbare Belästigung
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist streng, wenn es um elektronische Werbung ohne Einwilligung geht. Klassischerweise fallen E-Mails unter den Tatbestand, das Urteil zeigt allerdings, dass auch Nachrichten auf Verkaufsplattformen schon darunter fallen können. In diesem Fall lag nicht nur keine Einwilligung vor, es wurde sogar ausdrücklich der Wunsch geäußert, mit der Zusendung solcher Nachrichten nicht einverstanden zu sein.
So sah es auch das Landgericht Stuttgart und nahm eine unzumutbare Belästigung an.
Darauf sollten Händler:innen achten
Händler:innen sollten darauf achten, dass nicht nur E-Mails als unzulässige Werbung gewertet werden können, sondern auch Direktnachrichten auf Verkaufsplattformen. Wenn keine Einwilligung vorliegt, darf keine Werbung über einen solchen Kanal stattfinden, da sonst eine Abmahnung droht.
Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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