Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Beschluss vom 18.02.2026 – II ZB 2/25), dass Daten, die nicht zwingend ins Handelsregister eingetragen werden müssen, auf Antrag gelöscht werden können. Konkret konnten zwei GmbH-Geschäftsführer ihre Privatanschriften und Unterschriften aus dem Registerordner entfernen lassen – ersetzt durch Firmenanschriften und „gez."-Vermerke.
Das Wichtigste in Kürze:
- Das Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 Abs. 1 DS-GVO) gilt auch im Handelsregister – und setzt kein besonderes Interesse voraus.
- Eine Teillöschung ist ausreichend: Auch wenn die Daten anderswo im Register noch auffindbar sind, fördert ihre Entfernung an einer Stelle den Schutz vor kriminellem Missbrauch.
- Mit dem Löschungsantrag widerriefen die Betroffenen konkludent ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung – eine andere Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung fehlte.
- § 9 Abs. 1 HGB steht dem nicht entgegen: Die Vorschrift erfasst auch nachträglich datenschutzrechtlich korrigierte Dokumente.
- Das Originaldokument bleibt erhalten, wird aber in die schwerer zugängliche Registerakte überführt.
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