Die unverbindliche Preisempfehlung darf nicht so beworben werden, dass der Eindruck entsteht, es handle sich um eine Preisermäßigung, wie das Landgericht Düsseldorf entschied (Urteil vom 17. Juli 2026 - Az.: 38 O 219/25).
Eine Online-Händlerin für Sanitärartikel bewarb in ihrem Shop einen Badezimmerspiegel mit dem Hinweis „55 % SOFORT SPAREN“ und „Ersparnis“. Der aktuelle Preis wurde mit einem höheren durchgestrichenen Preis verglichen. Ein Sternchenhinweis am Streichpreis verwies auf den Zusatz „Unverbindliche Preisangabe der Hersteller“. Am Tag vor der Werbeanzeige wurde der Spiegel bereits zu einem niedrigeren Preis angeboten.
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