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Preiswerbung mit UVP: Wann Streichpreise für Online-Händler zum Problem werden

Veröffentlicht: 31.08.2026
imgAktualisierung: 31.08.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
31.08.2026
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Shop mit Rabatt
Erstellt mit KI
Der Vergleich mit einem UVP-Preis darf nicht wie eine Preisreduzierung dargestellt werden.


Die unverbindliche Preisempfehlung darf nicht so beworben werden, dass der Eindruck entsteht, es handle sich um eine Preisermäßigung, wie das Landgericht Düsseldorf entschied (Urteil vom 17. Juli 2026 - Az.: 38 O 219/25).

Eine Online-Händlerin für Sanitärartikel bewarb in ihrem Shop einen Badezimmerspiegel mit dem Hinweis „55 % SOFORT SPAREN“ und „Ersparnis“. Der aktuelle Preis wurde mit einem höheren durchgestrichenen Preis verglichen. Ein Sternchenhinweis am Streichpreis verwies auf den Zusatz „Unverbindliche Preisangabe der Hersteller“. Am Tag vor der Werbeanzeige wurde der Spiegel bereits zu einem niedrigeren Preis angeboten.

Falscher Eindruck der Preissenkung

Das Landgericht Düsseldorf beurteilte diese Werbung als rechtswidrig. Die Darstellung erweckt den Eindruck, dass eine Preissenkung vorgenommen wurde. Durchschnittsverbraucher gehen bei einem durchgestrichenen höheren Preis regelmäßig davon aus, dass es sich um eine Preissenkung handeln würde. Das Gericht stellt klar, dass es nicht per se rechtswidrig ist, den eigenen Preis mit der UVP gegenüberzustellen, allerdings muss klar erkennbar sein, dass es sich nicht um eine tatsächliche Preissenkung handelt. Mit der Prozentangabe und dem Zusatz „SOFORT SPAREN“ wurde allerdings der Eindruck einer Preissenkung vermittelt, so das Landgericht.

Wird mit einer Preisreduzierung geworben, muss nach der Preisangabenverordnung der niedrigste Preis der letzten dreißig Tage als Referenzpreis angegeben werden.

Uneinigkeit in der Rechtsprechung

Immer wieder landen Fälle vor deutschen Gerichten, in denen die UVP als Streichpreis genutzt wird. Im Mai hat das Oberlandesgericht zu Gunsten Penny entschieden. Die Werbung des Discounters, in der ein Preis mit der UVP gegenübergestellt wurde, wurde vom OLG nicht als rechtswidrig eingestuft. In ähnlich gelagerten Fällen, etwa gegen Amazon und Aldi Süd, entschieden Gerichte allerdings, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage handeln muss.

Veröffentlicht: 31.08.2026
img Letzte Aktualisierung: 31.08.2026
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

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