Die Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) stellt Händler:innen seit jeher vor rechtliche Herausforderungen. Aktuell rückt das Thema erneut in den Fokus der Gerichte. Während lange Zeit galt: Solange die UVP korrekt ist, darf mit ihr geworben werden, zeichnet sich inzwischen ein deutlich differenzierteres Bild ab. Es gilt nicht mehr ein schlichtes „erlaubt“, sondern ein klares „es kommt darauf an“. Was dieses „Daraufankommen“ konkret bedeutet, hat nun das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 18.12.2025 (Az. I-20 U 43/25) weiter präzisiert.
Prozentualer Rabatt
Konkret ging es laut der Wettbewerbszentrale um die Werbung in einem Prospekt mit einem prozentualen Rabatt. Der betroffene Discounter warb mit Rabatten von bis zu 46 Prozent. Dabei bezog sich die Prozentzahl auf die UVP. So geht das nicht, entschied das Gericht: Wenn mit Preisermäßigungen geworben wird, dann muss der Referenzpreis auch der niedrigste Preis der letzten 30 Tage sein – so verlangt es die Preisangabenverordnung. Das Gericht kritisierte besonders die optische Gestaltung des Prospekts, die den Eindruck echter Preisnachlässe verstärke. Dass auch andere Discounter so werben, ließ das Gericht nicht gelten – unzulässig bleibt unzulässig. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, der Bundesgerichtshof könnte sich bald mit dem Fall befassen. Die Linie der Gerichte ist jedenfalls klar: Bei Preiswerbung wird es zunehmend eng für kreative Interpretationen.
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