Preiswerbung muss echten Rabatt zeigen – UVP reicht nicht

Veröffentlicht: 05.01.2026
imgAktualisierung: 05.01.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 1 Min.
05.01.2026
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Weiße Prozentsätze von 10 % bis 50 % hängen an Fäden vor orangefarbenem Hintergrund.
Pixelery.com / Depositphotos.com
Das OLG Düsseldorf bewertet Preiswerbung mit UVP neu. Ein Discounter wurde wegen irreführender Gestaltung gerügt – mit Folgen für Shops.


Die Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) stellt Händler:innen seit jeher vor rechtliche Herausforderungen. Aktuell rückt das Thema erneut in den Fokus der Gerichte. Während lange Zeit galt: Solange die UVP korrekt ist, darf mit ihr geworben werden, zeichnet sich inzwischen ein deutlich differenzierteres Bild ab. Es gilt nicht mehr ein schlichtes „erlaubt“, sondern ein klares „es kommt darauf an“. Was dieses „Daraufankommen“ konkret bedeutet, hat nun das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 18.12.2025 (Az. I-20 U 43/25) weiter präzisiert.

Prozentualer Rabatt

Konkret ging es laut der Wettbewerbszentrale um die Werbung in einem Prospekt mit einem prozentualen Rabatt. Der betroffene Discounter warb mit Rabatten von bis zu 46 Prozent. Dabei bezog sich die Prozentzahl auf die UVP. So geht das nicht, entschied das Gericht: Wenn mit Preisermäßigungen geworben wird, dann muss der Referenzpreis auch der niedrigste Preis der letzten 30 Tage sein – so verlangt es die Preisangabenverordnung. Das Gericht kritisierte besonders die optische Gestaltung des Prospekts, die den Eindruck echter Preisnachlässe verstärke. Dass auch andere Discounter so werben, ließ das Gericht nicht gelten – unzulässig bleibt unzulässig. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, der Bundesgerichtshof könnte sich bald mit dem Fall befassen. Die Linie der Gerichte ist jedenfalls klar: Bei Preiswerbung wird es zunehmend eng für kreative Interpretationen.

Veröffentlicht: 05.01.2026
img Letzte Aktualisierung: 05.01.2026
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Frank2
10.01.2026

Antworten

"Es kommt darauf an"??? Ja wie jetzt, hat der Einzelhändler 1000 Produkte oder 5000 Produkte? Oder liegt er in Aachen oder Berlin? Also Entweder so oder so? Aber es kommt darauf an ist keine greifbare Leitlinie, das ist wischi waschi....Und eine UVP die nicht vom Hersteller kommt, sondern wie häufiger schon entdeckt vom Händler individuell anscheinend ausgewürfel wird ist generell die falsche Basis....
Redaktion
12.01.2026
Es kommt darauf an, wie mit der UVP geworben wird. Dass diese korrekt sein muss, ist selbstverständlich. Es darf grundsätzlich damit geworben werden, allerdings nicht in Verbindung mit Prozenten.