Preise, Rabatte, UVPs: Diese Urteile müssen Händler kennen

Veröffentlicht: 28.01.2026
imgAktualisierung: 28.01.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
28.01.2026
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Sale-Werbung auf Laptop
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Streichpreise oder UVPs sind häufig Anlass für Rechtsstreitigkeiten. Diese Urteile zeigen, wie Preise rechtssicher gestaltet werden müssen.


Rabattaktionen und andere monetäre Kaufanreize sind aus Marketingsicht extrem wirkungsvoll. Und genau deshalb kommt es hier besonders häufig zu rechtlichen Streitigkeiten. Viele Unternehmen setzen Preiswerbung aufgrund der komplexen Rechtslage fehlerhaft um, besonders große Unternehmen wie Discounter nehmen rechtliche Grauzonen sogar bewusst in Kauf, um maximale Aufmerksamkeit zu schaffen. Die Folge: Gerichte müssen immer wieder klären, wo zulässiges Marketing endet und irreführende Preiswerbung beginnt.

Die folgenden aktuellen Urteile zeigen, welche Praktiken problematisch sind und worauf Händler bei Rabatten, Streichpreisen und Bonusaktionen achten müssen.

BGH entscheidet über Streichpreise: So müssen Rabatte angegeben werden

Worum ging’s?
Der Discounter Netto hatte Produkte mit einem durchgestrichenen Referenzpreis und einer Rabattangabe beworben. Der durchgestrichene Preis war aber nicht der tatsächlich niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage, sondern schien vor allem dazu da zu sein, den Rabatt größer erscheinen zu lassen. Zudem war der einzige korrekte Referenzpreis nur in einer Fußnote versteckt, was für Verbraucher kaum erkennbar war.

Wie hat das Gericht entschieden?
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass solche Rabatt- und Streichpreisangaben unzulässig sind, wenn der durchgestrichene Referenzpreis nicht der echte niedrigste Preis der letzten 30 Tage ist. Die Angabe muss für Verbraucher:innen zudem unmissverständlich, klar erkennbar und in gut lesbarer Art und Weise erfolgen.

UVP als neue Abmahngefahr, Landgerichte gegen irreführende Preisangaben

Worum ging’s?
Verschiedene Händler warben mit prozentualen Rabatten im Vergleich zur unverbindlichen Preisempfehlung (UVP). Diese UVP war jedoch oft kein tatsächlich verlangter Verkaufspreis. Verbraucher bekamen so den Eindruck einer hohen Ersparnis, obwohl kein echter Preisnachlass vorlag.

Wie hat das Gericht entschieden?
Die Gerichte stuften solche UVP-Rabatte als irreführend ein. Prozentuale Rabattangaben dürfen sich nicht auf die UVP beziehen, sondern müssen auf dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage basieren. UVP und Rabattwerbung müssen sauber getrennt werden. Wer mit „-x %“ wirbt, braucht einen realen früheren Referenzpreis.

Countdown darf Kundschaft nicht unter Druck setzen

Worum ging’s?
Ein Fitnessstudio bewarb eine zeitlich begrenzte Rabattaktion mit Countdown, obwohl das Angebot nach Ablauf der Frist weiterhin verfügbar war. Zudem war für Verbraucher am Gesamtpreis nicht klar erkennbar, welche Kosten (z. B. Startgebühren) außerdem anfielen.

Wie hat das Gericht entschieden?
Das Gericht wertete die Aktion als irreführend. Ein Countdown darf nur eingesetzt werden, wenn das Angebot wirklich zeitlich begrenzt ist. Außerdem müssen Preisangaben transparent und vollständig sein, insbesondere bei Verträgen mit Laufzeit.

Bonus-Rabatte ohne Gesamtpreis

Worum ging’s?
In der Rewe-Bonus-App wurden Bonus-Coupons für Produkte angezeigt, ohne dass der Gesamtpreis des Produkts sichtbar war. Verbraucher sahen nur den Betrag des Boni, nicht aber, wie viel sie tatsächlich zahlen müssen – was die tatsächliche Sparquote nicht erkennbar machte und daher die Rabattdarstellung unklar und irreführend erscheinen ließ.

Wie hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Köln wertete diese Darstellung als wettbewerbswidrig, weil Verbraucher ohne den vollständigen Preis nicht beurteilen können, wie groß der Vorteil des Bonus tatsächlich ist.

Achtung bei Preiswerbung: „Bestmöglicher Preis“

Worum ging’s?
Ein Unternehmen hatte bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben, weil es mit dem „besten Preis“ geworben hatte. Später nutzte es die Formulierung „bestmöglicher Preis“, um erneut zu behaupten, man biete das günstigste Angebot.

Wie hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Stuttgart wertete „bestmöglicher Preis“ als inhaltlich gleichbedeutend zu „bester Preis“. Da der Händler damit gegen seine eigene Unterlassungserklärung verstoßen hatte, bestätigte das Gericht eine Vertragsstrafe. Für Verbraucher ist der Unterschied zwischen diesen Begriffen nicht erkennbar.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 28.01.2026
img Letzte Aktualisierung: 28.01.2026
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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