Wer Kurse, Dienstleistungen oder Produkte online mit auffällig rot und fett hervorgehobenen Preisen bewirbt, sollte genau hinsehen, welchen Eindruck das beim Verbraucher erweckt – das zeigt ein aktuelles Urteil des LG Hannover.

Im entschiedenen Fall ging es laut der Kanzlei Dr. Bahr um eine Fahrschule, die Schnellkurse mit knallig hervorgehobenen Preisen beworben hatte. Die deutlich kleiner gesetzten Einzelpreise für weitere Kursbestandteile reichten nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um den Eindruck eines verbindlichen Gesamtpreises zu entkräften. Weder die Tatsache, dass der Begriff „Gesamtpreis“ nirgends fiel, noch eine insgesamt bunte Seitengestaltung änderten daran etwas. Entscheidend: Es fehlte ein klarstellender Hinweis, dass es sich lediglich um ein Preisbeispiel handelt.

Ergebnis: 4.000 Euro Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung von 2020.

Für den Online-Handel heißt das: Farbliche und typografische Hervorhebung einzelner Preise ist ein zweischneidiges Schwert. Wer damit Aufmerksamkeit erzeugen will, riskiert, dass genau dieser Preis als bindender Endpreis verstanden wird – unabhängig davon, ob im Kleingedruckten andere Zahlen stehen. Wer nicht will, dass ein hervorgehobener Preis als Gesamtpreis gilt, muss das ausdrücklich klarstellen, zum Beispiel als „ab“-Preis oder mit einem expliziten Hinweis auf ein Preisbeispiel.