BGH legt Frage dem EuGH vor
Da der vzbv weiteren Klärungsbedarf sah, ging die Sache noch zum BGH, der dem EuGH nun die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Der BGH hält es für unklar, ob eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn ein Mindestbestellwert erreicht wird, in den Verkaufspreis nach Art. 2 Buchst. a RL 98/6/EG einbezogen werden muss.
Laut dieser Regelung umfasst der „Verkaufspreis“ den Endpreis pro Produkteinheit inklusive Mehrwertsteuer und sonstiger Abgaben. Nach EuGH-Rechtsprechung muss der Endpreis alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Kosten enthalten, die der Verbraucher zwingend für den Erwerb des Produkts zahlt. Allerdings sei der Wortlaut der PreisangabenRL 98/6/EG nicht eindeutig genug. Ob es sich bei der Bearbeitungspauschale um einen für Verbraucher:innen unvermeidbaren und vorhersehbaren Preisbestandteil handelt, sei fraglich.
Der BGH gab zu erkennen, dass er die Vorlagefrage verneinen und die Bearbeitungspauschale nicht in den Gesamtpreis einrechnen würde, auch um Verbraucher:innen einen leichteren Preisvergleich zu ermöglichen. Wie der EuGH die Sache beurteilt und ob Händlerinnen und Händler ihre Preise anpassen müssen, bleibt nun abzuwarten.
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