Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nach einer Klage der Wettbewerbszentrale ein Grundsatzurteil gegen Amazon getroffen. Die Richter:innen entschieden, dass nicht nur Händler:innen haften müssen, wenn Angebote rechtswidrig sind, sondern in einigen Fällen auch die Plattform. Im konkreten Fall ging es um vegane Alternativen, die als „Hafermilch“ oder „Sojamilch“ bezeichnet wurden. Das verstößt gegen EU-Recht. Die Wettbewerbszentrale ging hier gegen die Plattform selbst vor und bekam vor dem OLG Frankfurt recht. Wenn Amazon einen Rechtsverstoß mitbekommt, muss die Plattform dafür Sorge tragen, dass der Verstoß nicht noch einmal passiert. Amazon ging gegen dieses Urteil in Revision, nun sollte der BGH entscheiden.
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