Support & Hilfe
Newsletter Bei uns werben

Plattform haftet für irreführende Preisangabe

Veröffentlicht: 18.09.2025
imgAktualisierung: 18.09.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
18.09.2025
img 18.09.2025
ca. 2 Min.
laptop
releon8211 / Depositphotos.com
Das Landgericht Fulda entschied, dass auch eine Plattform für irreführende Preisangaben haftbar gemacht werden kann.


Auf einer Plattform für Vermittlungen von Monteur-Unterkünften fanden sich irreführende Preisangaben. Sowohl Brutto- als auch Nettopreisangaben waren für das Anmieten der Wohnungen auf der Webseite zu sehen. Die Wettbewerbszentrale klagte gegen diese Angabe und wollte die Plattform in die Pflicht nehmen. Diese verwies darauf, dass die Preisangabe vom Vermieter gestaltet wurde und nicht von der Plattform. 

Landgericht Fulda bestätigt Plattformhaftung

Das Landgericht Fulda gab der Wettbewerbszentrale recht und bestätigte die Haftung der Plattform, wie die Wettbewerbszentrale in einer Pressemitteilung meldete. Auf der Plattform wurden die Preise zunächst inklusive Mehrwertsteuer dargestellt, später befand sich allerdings ein Hinweis, dass alle Preise netto zuzüglich Mehrwertsteuer zu verstehen sind. Diese irreführende Angabe verstieß nach Ansicht der Wettbewerbszentrale gegen die Preisangabenverordnung.

Die Plattform argumentierte, dass sie für die Preisangabe des Vermieters nicht verantwortlich sei. Das Gericht sah das allerdings anders. Die Plattform stellt eine einheitliche Angebotsmaske zur Verfügung und schreibt in den Gestaltungsrichtlinien, dass eine „redaktionelle Überprüfung“ stattfindet, bevor ein Angebot auf der Plattform erscheint. So hat die Plattform sich das Angebot zu eigen gemacht und muss für wettbewerbswidrige Inhalte haften. 

Was bedeutet das Urteil für Händler:innen?

Das Urteil ist ein weiterer Schritt in Richtung Plattformhaftung. Schon in der Vergangenheit musste auch der Marktplatz Amazon für rechtswidrige Angebote haften, wenn er davon in Kenntnis gesetzt wurde. 

Eine Haftung der Plattform bedeutet allerdings nicht, dass Händler:innen weniger haften müssen. Händler:innen, die auf einer Plattform ein rechtswidriges Angebot zur Verfügung stellen, können weiterhin dafür abgemahnt werden. Sogar dann, wenn es sich um einen technischen Fehler der Plattform handelt. Durch die Plattformhaftung findet sich allerdings ein weiterer Weg, gegen rechtswidrige Angebote vorzugehen, ohne den Händler ausfindig machen zu müssen. Außerdem ist es für Plattformen ein weiterer Anreiz, dafür zu sorgen, dass Angebote regelkonform zur Verfügung gestellt werden. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 18.09.2025
img Letzte Aktualisierung: 18.09.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
0 Kommentare
Kommentar schreiben