Online-Bewertungen sorgen immer wieder für Streit vor Gericht. Denn gerade eine negative Bewertung, die auf einer subjektiven Meinung beruht, kann für Händler:innen ärgerlich sein. Ein Gastronom wollte gegen eine solche Bewertung gerichtlich vorgehen, scheiterte damit allerdings vor dem Landgericht Berlin. Kritiken dieser Art muss man als Restaurantbetreiber:in hinnehmen.
„Salz-Pfeffer-Verhältnis“ stimmte nicht
Konkret schrieb der Gast, das Essen sei „gar nicht meins“ und das „Salz-Pfeffer-Verhältnis“ habe nicht gepasst. Der Restaurantbesitzer sah sich durch diese Bewertung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und wollte das Portal dazu verpflichten, die Bewertung zu löschen. Vor dem Landgericht Berlin hatte der Gastwirt allerdings keinen Erfolg. Durch die negative Bewertung wurde das Persönlichkeitsrecht nicht verletzt. Das Einstufen von Restaurants sei ein Alltagsphänomen, bei dem die meisten Kritiken auf persönlichen Geschmack beruhen und nicht auf objektiven Kriterien. Das sei den Nutzer:innen des Bewertungsportals auch bewusst, sodass nicht der Eindruck entsteht, es handle sich um eine objektive Empfindung.
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Keine wirtschaftlichen Nachteile
Das Gericht stellte außerdem klar, dass der Streitwert von 5.000 Euro zu hoch angesetzt wurde. Dazu hätte das Restaurant einen konkreten wirtschaftlichen Nachteil nachweisen müssen. Zudem hätte der Antragsteller sich an die offiziellen Vorgaben des Digital Services Act halten müssen und zunächst das Meldeverfahren der Plattform nutzen müssen. Solange die Plattform keine offizielle Beschwerde erhält, kann sie auch nicht haftbar gemacht werden.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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