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Otto-Urteil zeigt Risiko bei gestrichenen UVP-Preisen

Veröffentlicht: 22.07.2026
imgAktualisierung: 22.07.2026
Geschrieben von: Christoph Pech
Lesezeit: ca. 2 Min.
22.07.2026
img 22.07.2026
ca. 2 Min.
Otto auf Smartphone
T.Schneider / Depositphotos.com
Otto hat eine Klage der Verbraucherzentrale zur UVP-Werbung anerkannt – mit Folgen für Preisangaben im Online-Handel.


Der Online-Händler Otto hat vor dem Landgericht Hamburg eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg anerkannt. Es ging um eine Preisreduzierung, die Otto bei einer Samsung-Waschmaschine gegenüber einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) beworben hatte. Für Online-Händler:innen, die ähnliche Rabattaktionen fahren, lohnt sich ein Blick auf die Details.

Worum es in der Klage ging

Otto hatte die Waschmaschine WW90FG3M05AW (Modellname „WW3000FM“) mit einem Rabatt von 44 Prozent beworben – bezogen auf einen gestrichenen UVP-Preis. Die Verbraucherzentrale sah darin einen Verstoß: Der Hersteller Samsung habe seinen eigenen Verkaufspreis für das Gerät selbst unter die von Otto angegebene UVP gesetzt. Die tatsächliche Ersparnis gegenüber dem realen Marktpreis sei damit geringer gewesen, als die beworbenen 44 Prozent suggerierten. Die Klage richtete sich konkret dagegen, mit einer prozentualen Ermäßigung und einer UVP zu werben, wenn diese Bedingungen erfüllt sind.

Otto hat die Klage anerkannt. Das Unternehmen muss es künftig unterlassen, bei Haushaltsgroßgeräten mit einem Kaufpreis unter Bezugnahme auf eine UVP zu werben, wenn diese UVP vom Hersteller zur gleichen Zeit dauerhaft – also für mindestens zwei Monate – und signifikant, nämlich um mindestens 55 Prozent, unterschritten wird. Das Verfahren (Aktenzeichen 406 HKO 115/25) wurde am 20. Juli 2026 beendet, ohne dass es zu einer streitigen Gerichtsentscheidung kam. Ein Eintrag ins Verbandsklageregister erfolgte laut Verbraucherzentrale nicht.

Fingerzeig für Rabattangebote

Der Fall zeigt, wie genau Gerichte und Verbraucherschützer inzwischen bei Preisreduzierungen mit UVP-Bezug hinschauen. Das zeigt auch ein anderer Fall, bei dem der UVP-Preis durchgestrichen wurde.

Wer mit einem gestrichenen „UVP“-Preis wirbt, sollte prüfen, ob der Hersteller diesen Preis selbst dauerhaft und deutlich unterschreitet. Ist das der Fall, kann die beworbene Ersparnis als irreführend gelten – unabhängig davon, ob die UVP als solche korrekt angegeben wurde. Gerade bei Haushaltsgroßgeräten mit häufig wechselnden Herstellerpreisen ist das ein Punkt, den Händler:innen bei der Kalkulation von Rabattaktionen künftig mitdenken sollten.

Artikelbild: https://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 22.07.2026
img Letzte Aktualisierung: 22.07.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Christoph Pech

Christoph Pech

Christoph schreibt über KI, digitale Innovationen und Payment-Lösungen – immer mit einem Blick auf smarte Technologien.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Peter
23.07.2026

Antworten

Hallo, als Händler kann ich doch nicht ständig die Shops meiner Lieferanten nach unterschrittenen UVP's durchstöbern. Ich frage mich wie man das in der Praxis prüfen soll...? und selbst wenn ich einen Artikel finden würde. Wie soll ich herausfinden, ob dieser bereits länger als 2 Monate gilt oder erst seit gestern?
JAM
23.07.2026

Antworten

Aber wie darf das sein, dass der Hersteller seine selbst erstellte UVP regelmäßig und erheblich unterschreitet? Das ist doch das eigentliche Problem. Ich DARF doch nicht selbst Mondpreise festlegen, die ich permanent unterbiete, oder sehe ich da was falsch? Nach meinem Verständnis bindet mich als Hersteller meine eigens erstellte UVP doch dahingehend in der Preisgestaltung - oder nicht?