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Orange gehört nicht nur Obi

Veröffentlicht: 21.09.2026
imgAktualisierung: 21.09.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 1 Min.
21.09.2026
img 21.09.2026
ca. 1 Min.
OBI-Baumarkt mit orangefarbener Fassade und großem OBI-Logo, davor ein gut gefüllter Parkplatz.
anrymoscow / Depositphotos.com
Obi kann die Farbe Orange nicht als Marke schützen lassen. Verbraucher würden die Farbe nicht mit einem bestimmten Unternehmen verbinden.


Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die Baumarktkette Obi darf sich die Farbe Orange nicht als Marke sichern (Beschl. v. 17.09.2026, Az. I ZB 58/25). Verbraucher:innen würden aus der Farbe eines Produkts in der Regel nicht auf ein bestimmtes Unternehmen schließen – das gelte auch für Baumarktketten.

Zum Hintergrund: Obi hatte seit 2010 eine abstrakte Farbmarke im Orangeton eingetragen. Die Konkurrenten Hornbach und Globus beantragten die Löschung – mit Erfolg beim DPMA und beim Bundespatentgericht. Der BGH bestätigte das nun. Zwei von Obi vorgelegte Gutachten kamen auf einen Zuordnungsgrad von 45,6 Prozent (2012) bzw. 49,6 Prozent (2020) in der Gesamtbevölkerung – zu wenig für eine sogenannte Verkehrsdurchsetzung. Ein Gegengutachten der Antragstellerinnen kam sogar nur auf 30 Prozent.

Obi bleibt orange

Obi zeigt sich gelassen: „Unsere Hausfarbe bleibt Orange”, teilte das Unternehmen gegenüber der Tageschau mit. „Unabhängig von der formellen Registereintragung bleibt die Farbe Orange natürlich weiterhin eines der zentralen visuellen Erkennungsmerkmale von Obi.“

Bei Hornbach freut man sich über das Urteil: „Wir begrüßen das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Farbmarke Orange sehr“, so ein Unternehmenssprecher.

Farbmarken sind komplex

Farbmarken sind kein Sonderfall – aber die Hürde ist hoch. Erfolgreich waren bislang etwa die Sparkassen (Rot), Milka (Lila), die Telekom (Magenta) und Lindt (Goldton der Osterhasen-Folie). Ob eine Farbe als Marke durchgeht, hängt maßgeblich davon ab, wie eindeutig sie in der öffentlichen Wahrnehmung mit genau einem Unternehmen verknüpft ist – ein reiner Wiedererkennungswert reicht nicht.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 21.09.2026
img Letzte Aktualisierung: 21.09.2026
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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cf
22.09.2026

Antworten

Meinung: Diese "wahllosen" Entscheidungen der Patent- und Markenämter ist teils echt hahnebüchen. Warum bitte sollte ich die Farbe rot mit der Sparkasse verbinden und nicht mit einem Bauunternehmen (da haben die meisten rote Logos) oder der SPD, oder Gold mit Osterhasen anstatt mit Ferrero Roche? Es kommt auch ständig vor, dass Begriffe abgelehnt werden, weil sie zum "normalen Sprachgebrauch" gehören, während andererseits tatsächliche Wörter des normalen Sprachgebrauchs aber eingetragen werden. Hier scheint eine reine Knobelmaschine im Hintergrund zu laufen oder zumindest muss man einfach Glück haben, an welchen Beamten beim Amt und ggf. welchen Richter man gerät. Das sind mehr "gefühlte Regeln" als tatsächlich begründbare und nachvollziehbare Entscheidungen.