Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die Baumarktkette Obi darf sich die Farbe Orange nicht als Marke sichern (Beschl. v. 17.09.2026, Az. I ZB 58/25). Verbraucher:innen würden aus der Farbe eines Produkts in der Regel nicht auf ein bestimmtes Unternehmen schließen – das gelte auch für Baumarktketten.
Zum Hintergrund: Obi hatte seit 2010 eine abstrakte Farbmarke im Orangeton eingetragen. Die Konkurrenten Hornbach und Globus beantragten die Löschung – mit Erfolg beim DPMA und beim Bundespatentgericht. Der BGH bestätigte das nun. Zwei von Obi vorgelegte Gutachten kamen auf einen Zuordnungsgrad von 45,6 Prozent (2012) bzw. 49,6 Prozent (2020) in der Gesamtbevölkerung – zu wenig für eine sogenannte Verkehrsdurchsetzung. Ein Gegengutachten der Antragstellerinnen kam sogar nur auf 30 Prozent.
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