Der Begriff „OPENAI“ ist als Unionsmarke für Software und digitale Dienste nicht eintragungsfähig. Das hat das EuG entschieden und damit eine Klage von OpenAI gegen die Zurückweisung durch das EUIPO abgewiesen (Urteil vom 15.07.2026, Aktenezeichen: T-555/25).
Der bekannte KI-Anbieter aus den USA hatte die Eintragung der Wortmarke OPENAI für Software, digitale Dienste und Identitätsprüfungen beantragt. Das EUIPO lehnte ab, da das Zeichen nicht unterscheidungskräftig und rein beschreibend sei. Dagegen zog OpenAI vor Gericht.
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