Support & Hilfe
Newsletter Bei uns werben

Warum „OPENAI“ keine eintragungsfähige Marke ist

Veröffentlicht: 27.07.2026
imgAktualisierung: 27.07.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
27.07.2026
img 27.07.2026
ca. 2 Min.
Smartphone mit OpenAI-Logo auf beleuchteter Tastatur eines Laptops in blau-violettem Licht.
Varavin88 / Depositphotos.com
OpenAI scheitert vor Gericht: Die Wortmarke „OPENAI“ beschreibe lediglich offene KI-Dienste und sei daher als Marke nicht eintragungsfähig.


Der Begriff „OPENAI“ ist als Unionsmarke für Software und digitale Dienste nicht eintragungsfähig. Das hat das EuG entschieden und damit eine Klage von OpenAI gegen die Zurückweisung durch das EUIPO abgewiesen (Urteil vom 15.07.2026, Aktenezeichen: T-555/25).

Der bekannte KI-Anbieter aus den USA hatte die Eintragung der Wortmarke OPENAI für Software, digitale Dienste und Identitätsprüfungen beantragt. Das EUIPO lehnte ab, da das Zeichen nicht unterscheidungskräftig und rein beschreibend sei. Dagegen zog OpenAI vor Gericht.

Beschreibend statt Fantasiebegriff

Das EuG bestätigte die Entscheidung des Amts. Die maßgeblichen Verkehrskreise erkennen „open“ und „AI“ als geläufige englische Begriffe: „open“ stehe im IT-Kontext für frei zugänglich, uneingeschränkt oder transparent, „AI“ für künstliche Intelligenz. In der Kombination beschreibe „OPENAI“ somit zugängliche oder offene KI – und werde gerade nicht als Fantasiewort wahrgenommen. Das Zeichen weise damit unmittelbar auf Art, Zweck und Ziel der beanspruchten Software und Dienste hin. Für eine Zurückweisung genüge es bereits, wenn ein Zeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen beschreibend sei.

Bekanntheit ohne Bedeutung für Beschreibungscharakter

Das Gericht stellte klar, dass die Bekanntheit eines Zeichens bei der Prüfung des beschreibenden Charakters keine Rolle spiele. Relevanz könne sie allenfalls bei der Frage einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft entfalten. Auch frühere Markeneintragungen in der EU oder in Drittstaaten entfalteten keine Bindungswirkung, da das Unionsmarkenrecht autonom anzuwenden sei. Da das Zeichen bereits als beschreibend eingestuft wurde, ließ das EuG die Frage einer fehlenden originären Unterscheidungskraft offen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 27.07.2026
img Letzte Aktualisierung: 27.07.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
Kommentar schreiben

cf
28.07.2026

Antworten

Mich wundert es allerdings immer wieder, dass so mancher "Beschreibender Begriff" offenbar doch eingetragen wird, wogegen andere strikt abgewiesen werden.