Bei der Aussage, ein Händler erhalte den „besten Verkaufspreis", handelt es sich um eine irreführende Spitzenstellungsbehauptung. Das entschied das Landgericht Berlin nach Klage der Wettbewerbszentrale. Diese klagte gegen einen gewerblichen Online-Händler von Gebrauchtwagen, wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtete.
Werbung versprach den besten Verkaufspreis
In der Online-Werbung des Shops hieß es „… erhältst du den besten Verkaufspreis“. Nachdem Fahrzeugdaten eingegeben wurden, enthielten potenzielle Kund:innen ein Preisangebot, welches nach einer Besichtigung noch angepasst werden konnte.
Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Aussage eine unzutreffende Behauptung, da nicht immer garantiert werden könne, dass es sich tatsächlich um den höchsten Preise handle. Der Shop argumentierte, dass im Durchschnitt höhere Preise gezahlt werden, als bei anderen Anbietern. Außerdem sei dies halt der Werbestil der Branche.
Gericht sah Wettbewerbsverstoß
Das Landgericht Berlin sah in der Werbeaussage einen Wettbewerbsverstoß (LG Berlin II, 12.11.2025 - Az.: 97 O 75/24). Kund:innen verstehen die Aussage so, dass es sich um eine konkrete Zusage handelt, den höchsten erzielbaren Preis für das jeweilige Fahrzeug zu erhalten. Bei der Angabe handelt es sich um eine prüfbare und messbare Angabe, die wörtlich verstanden werden kann. Potenzielle Kund:innen erwarten hier eine tatsächliche Spitzenstellung, die der Shop allerdings nicht leisten kann.
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Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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