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OLG Köln erlaubt Werbung mit UVP-Streichpreisen

Veröffentlicht: 18.05.2026
imgAktualisierung: 18.05.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
18.05.2026
img 18.05.2026
ca. 2 Min.
Penny
rclassenlayouts / Depositphotos.com
Penny konnte sich vor dem Oberlandesgericht Köln gegen die Verbraucherzentrale durchsetzen.


Penny darf weiter mit der Unverbindlichen Preisempfehlung als Streichpreis werben. Das hat nun das Oberlandesgericht entschieden. In einem Prospekt des Discounters wurde ein Produkt mit 33 Cent beworben, mit dem Zusatz, dass der Preis um 58 Prozent gesenkt wurde. Bei dem teureren durchgestrichenen Preis handelte es sich um die Unverbindliche Preisempfehlung, nicht um einen Preis, der von Penny zuvor verlangt wurde. Die Vorinstanz ging noch von einer wettbewerbswidrigen Werbung aus, die gegen die Preisangabenverordnung verstößt.

Klage der Verbraucherzentrale

Die Preisangabenverordnung sieht vor, dass bei Werbung mit einer Preisermäßigung als Referenzpreis der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden muss. Penny vergleicht den Preis allerdings mit der unverbindlichen Preisempfehlung, was die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und das Landgericht als rechtswidrig ansehen. Gegen dieses Urteil ging Penny in Berufung und bekam nun vor dem Oberlandesgericht Recht.

Das OLG sah keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, da eindeutig erkennbar war, dass es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt. Das Oberlandesgericht räumte ein, von der Entscheidung anderer Gerichte abgewichen zu sein. In ähnlichen Fällen wurde bereits gegen Netto und Aldi Süd entschieden. Hier wurde immer zugunsten der Verbraucherschützer entschieden.

Streit geht in die nächste Runde

Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts hat sich der Rechtsstreit vermutlich noch nicht erledigt. Das Gericht ließ die Möglichkeit der Revision vor dem BGH zu. Die Verbraucherzentrale kündigte bereits an, eine Revision einzulegen.

Händler:innen sollten beachten, dass es sich immer um eine Einzelfallentscheidung handelt. Wenn Preise mit der Unverbindlichen Preisempfehlung gegenübergestellt werden, sollte in jedem Fall erkennbar sein, dass es sich beim Vergleichspreis um die UVP handelt. Wird mit einer klassischen Preisermäßigung geworben, muss es sich beim Vergleichspreis um den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage handeln.

Artikelbild: https://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 18.05.2026
img Letzte Aktualisierung: 18.05.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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Peter
19.05.2026

Antworten

Werbung mit UVP geht also doch noch. Allerdings eventuell auch nicht. "Alles in Einzelfallentscheidungen"...? Das ist das genaue Gegenteil von Rechtssicherheit.