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OLG Köln bestätigt Abmahnrisiko bei falschen Referenzpreisen

Veröffentlicht: 13.04.2026
imgAktualisierung: 13.04.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 1 Min.
13.04.2026
img 13.04.2026
ca. 1 Min.
Matratzen-Geschäft
IgorVetushko / Depositphotos.com
Auch wenn der richtige Preis im Nachgang mitgeteilt wird, handelt es sich bei falschen Streichpreisen um einen Wettbewerbsverstoß.


Das OLG Köln entschied gegen ein Unternehmen, welches Matratzen verkauft und mit rechtswidrigen Streichpreisen warb.

Im Dezember letzten Jahres hatte der Online-Shop für zwei Matratzen geworben, die angeblich stark reduziert waren. Ein Produkt wurde für 169 Euro, statt 269 Euro angeboten, ein weiteres für 229 Euro, statt zuvor 249 Euro. Bei den durchgestrichenen höheren Preisen handelte es sich allerdings nicht um den korrekten Referenzpreis. Die Matratzen wurden bereits zuvor für einen günstigeren Preis angeboten. Das Oberlandesgericht Köln sah darin einen Wettbewerbsverstoß, auch wenn der korrekte Referenzpreis später noch mitgeteilt wurde, wie beck-aktuell berichtete

Niedrigster Preis der letzten 30 Tage

Nach der Preisangabenverordnung muss als Referenzpreis der niedrigste Preis der letzten dreißig Tage angegeben werden. Da die Matratzen hier innerhalb dieser dreißig Tage schon einmal günstiger waren, handelte es sich nicht um den korrekten Referenzpreis. Ein Konkurrent wurde darauf aufmerksam und mahnte das Unternehmen erfolglos ab, sodass der Fall letztlich vor Gericht landete. 

Das Unternehmen weigerte sich, die Abmahnkosten zu übernehmen. Er entgegnete unter anderem, dass der korrekte Referenzpreis am Ende des Bestellvorgangs noch mitgeteilt wurde. Das konnte die Richter:innen allerdings nicht überzeugen.

Falscher Streichpreis ist Wettbewerbsverstoß

Das Oberlandesgericht Köln sah einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (Urteil vom 27.03.2026, Az.: 6 U 77/25) . Ein nachträglicher Hinweis auf den korrekten Referenzpreis war nicht ausreichend. Wenn mit einer Preisermäßigung geworben wird, muss der günstigste Preis der letzten 30 Tage als Referenzpreis angegeben werden. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 13.04.2026
img Letzte Aktualisierung: 13.04.2026
Lesezeit: ca. 1 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
3 Kommentare
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cf
14.04.2026

Antworten

Frage an die Redaktion: Was passiert eigentlich, wenn ich ein Angebot für 6 Wochen aufrechterhalten will (z.B. Sommerferienrabatt)? Dann wäre nach spätestens 30 Tagen der Referenzpreis ja der aktuelle günstigere Preis und der Preisnachlass demnach 0. Folglich könnte es theoretisch keine Rabattaktion mehr geben die länger als 29 Tage läuft. Das wäre dann aber schon ein ziemlicher Eingriff in den Markt....
Redaktion
14.04.2026
Das ist eine wirklich gute Frage. Grundsätzlich dürfen Rabattaktionen länger als 30 Tage gehen; nach 30 Tagen darf als Streichpreis eben nur nicht mehr der Preis von vor der Aktion da stehen. Stattdessen könnte man damit werben, dass der Preis ab dem So-und-So-vielten wieder steigt.
cf
14.04.2026
Hallo und vielen Dank für die Antwort. Bevor man so ein hin- und her macht, könnte man ja besser wie die Tankstellen vorgehen und immer nur "bald wird es teurer"-Aktionen machen. Ich würde aber fast vermuten, dass da die nächste Abmahnung schon in den Startlöchern steht, wegen "Bedrängen der Kunden zum schnellen Handeln", wenn im Shop regelmäßig bei vielen Artikel steht: "Preis bis zum xx.xx.xxx) danach dann yy Euro (also teurer). Und wie die Kunden das finden ist dann auch noch die Frage ;-) Ich halte für mich persönlich also fest: Die Rabattregelung ist ein massiver Markteingriff.