Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Verfahren gegen Wish entschieden, dass die Plattform für Markenrechtsverletzungen als Täter haften muss. Dafür sprach vor allem die Tatsache, dass sich der Marktplatz eine Vielzahl der Angebote chinesischer Händler:innen zu eigen machte, wie beck-aktuell berichtete.
Klage von Hairstyling-Marke GHD
Die deutsche Hairstyling-Marke GHD wurde auf die Markenrechtsverletzungen aufmerksam, da sie ihre eigenen Produkte auf dem Marktplatz zu relativ günstigen Preisen fand. Die Angebote stammten allesamt von pseudonymisierten Händler:innen. Nach einigen Testkäufen bestätigte sich, dass es sich bei den Produkten um Fälschungen handelt. GHD ging daraufhin gegen Wish vor. Zum einen verlangte GHD gegenüber Wish Auskunft über die Identität der Händler, zum anderen verklagten sie Wish selbst auf Schadensersatz. Außerdem machten sie Unterlassungsansprüche gegen den Verkauf der Produkte geltend. Das Landgericht Hamburg gab zunächst nur die Unterlassungs- und Auskunftsansprüche statt. Eine Haftung von Wish wurde vom Landgericht Hamburg noch abgelehnt, da Wish hier nicht als Täter eingestuft wurde.
OLG Hamburg auf Seite des Markeninhabers
GHD ging gegen das Urteil des Landgerichts in Berufung und der Fall landete nun vor dem Oberlandesgericht Hamburg. Dieses stellte sich komplett auf Seiten des Markeninhabers und bestätigte einen Schadensersatzanspruch gegenüber Wish.
Das OLG bestätigte eine Haftung des Marktplatzes, da dieser sich die Angebote „zu eigen gemacht“ habe. Auch wenn der Marktplatz die Produkte nicht unter eigenem Namen verkauft, präsentiert er diese Verbraucher:innen gegenüber einheitlich und angebotsübergreifend.
Der Hinweis darauf, dass es sich um unterschiedliche Verkäufer handelt, sei nicht eindeutig zu erkennen. Zudem ist die Identität der Händler:innen nicht offengelegt, sodass man nicht mit diesen in Kontakt treten kann. Darüber hinaus erlauben es die Vertragsklauseln der Plattform, dass der Marktplatz Preise eigenständig erhöhen kann.
Markenrechtsverletzung war bekannt
Das OLG nahm außerdem an, dass die Markenrechtsverletzung Wish bekannt gewesen sein muss. Dafür spricht, dass Wish ein Programm anbietet, mit welchem Markenprodukte verifiziert werden können. Das spricht dafür, dass bei nicht verifizierten Produkten davon auszugehen ist, dass es sich um keine Originale handelt. In diesem Fall war zudem auffällig, dass Produkte mit einem Wert von 200-300 Euro für rund 35 Euro angeboten wurden.
Das Oberlandesgericht sprach GHD somit Schadensersatz zu. Außerdem muss der Marktplatz Auskunft darüber geben, wer die gefälschten Produkte angeboten hat und wie viel Umsatz damit erzielt worden ist.
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Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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