Wer online Hotels bucht oder im Shop stöbert, kennt die Hinweise: „Stark nachgefragt“, „Überleg nicht zu lange“, rote Balken, die zur Eile drängen. Solche Druckelemente haben einen Namen – Dark Patterns – und waren zuletzt immer wieder im Visier von Verbraucherschützern. Jetzt hat ein Gericht klargestellt: Verboten sind sie nicht automatisch.
Verbraucherzentrale klagt gegen Dark Patterns im Buchungsprozess
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen klagte gegen ein Reisevermittlungsportal, das seine Buchungsstrecke mit Hinweisen wie „Stark nachgefragt – 194 Personen suchen gerade nach einem Hotel in dieser Region“ oder „Überleg nicht zu lange – diese Unterkunft wurde in den letzten Wochen 1.050-mal gebucht“ gespickt hatte. Dazu kamen rote Warnhinweise rund um die Preisanzeige. Die Verbraucherzentrale wollte das per Gericht stoppen.
OLG Dresden: Dark Patterns im Online-Shop nicht automatisch unzulässig
Das OLG Dresden wies die Klage ab (Urteil vom 14.04.2026, Az. 14 UKl 3/25, Kanzlei Plutte). Ja, solche Hinweise erzeugen Kaufdruck und spielen mit der Angst, ein Angebot zu verpassen. Dark Patterns seien das durchaus. Trotzdem: Unzulässig sind sie erst, wenn sie die freie Entscheidung von Verbrauchern wirklich erheblich beeinträchtigen – und diese Schwelle war nach Ansicht des Gerichts hier nicht erreicht.
Künstliche Verknappung und Irreführung: Wo die Abmahngefahr lauert
Wer mit Knappheit oder Nachfrage wirbt, darf das also grundsätzlich – muss dabei aber eine wichtige Grenze im Blick behalten: Die Aussagen müssen stimmen. Wer behauptet, ein Produkt sei fast ausverkauft, obwohl das gar nicht stimmt, begeht eine Irreführung – und die ist abmahnbar. Solche Schummeleien lassen sich außerdem leicht durch Testbestellungen aufdecken.
Und: Das Dresdner Urteil ist nur eine Entscheidung. Andere Gerichte könnten bei ähnlichen Fällen strenger urteilen.
Sandra May
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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