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„Nur noch 2 Stück auf Lager!“ – Wann wird Kaufdruck zur Abmahngefahr?

Veröffentlicht: 29.06.2026
imgAktualisierung: 29.06.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
29.06.2026
img 29.06.2026
ca. 2 Min.
Keramiktasse mit Aufdruck „Kleine Auszeit“ auf einer Produktseite eines Online-Shops.
Urhebername / Depositphotos.com
Das OLG Dresden hat entschieden: Dark Patterns im Buchungsprozess sind nicht automatisch verboten.


Wer online Hotels bucht oder im Shop stöbert, kennt die Hinweise: „Stark nachgefragt“, „Überleg nicht zu lange“, rote Balken, die zur Eile drängen. Solche Druckelemente haben einen Namen – Dark Patterns – und waren zuletzt immer wieder im Visier von Verbraucherschützern. Jetzt hat ein Gericht klargestellt: Verboten sind sie nicht automatisch.

Verbraucherzentrale klagt gegen Dark Patterns im Buchungsprozess

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen klagte gegen ein Reisevermittlungsportal, das seine Buchungsstrecke mit Hinweisen wie „Stark nachgefragt – 194 Personen suchen gerade nach einem Hotel in dieser Region“ oder „Überleg nicht zu lange – diese Unterkunft wurde in den letzten Wochen 1.050-mal gebucht“ gespickt hatte. Dazu kamen rote Warnhinweise rund um die Preisanzeige. Die Verbraucherzentrale wollte das per Gericht stoppen.

OLG Dresden: Dark Patterns im Online-Shop nicht automatisch unzulässig

Das OLG Dresden wies die Klage ab (Urteil vom 14.04.2026, Az. 14 UKl 3/25, Kanzlei Plutte). Ja, solche Hinweise erzeugen Kaufdruck und spielen mit der Angst, ein Angebot zu verpassen. Dark Patterns seien das durchaus. Trotzdem: Unzulässig sind sie erst, wenn sie die freie Entscheidung von Verbrauchern wirklich erheblich beeinträchtigen – und diese Schwelle war nach Ansicht des Gerichts hier nicht erreicht.

Künstliche Verknappung und Irreführung: Wo die Abmahngefahr lauert

Wer mit Knappheit oder Nachfrage wirbt, darf das also grundsätzlich – muss dabei aber eine wichtige Grenze im Blick behalten: Die Aussagen müssen stimmen. Wer behauptet, ein Produkt sei fast ausverkauft, obwohl das gar nicht stimmt, begeht eine Irreführung – und die ist abmahnbar. Solche Schummeleien lassen sich außerdem leicht durch Testbestellungen aufdecken.

Und: Das Dresdner Urteil ist nur eine Entscheidung. Andere Gerichte könnten bei ähnlichen Fällen strenger urteilen.

Veröffentlicht: 29.06.2026
img Letzte Aktualisierung: 29.06.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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Chris
30.06.2026

Antworten

Wir haben ja sonst keine echten Sorgen, und unsere Gerichte sind natürlich überhaupt nicht überlastet. Für mich ist das ein Sinnbild dafür, warum es mit Deutschland immer weiter bergab geht und weshalb Unternehmen zunehmend ins Ausland abwandern. Welcher Unternehmer unabhängig von der Größe seines Unternehmens macht diesen bürokratischen Unsinn auf Dauer noch mit? Viele entscheiden sich lieber für ein Land, das sich nicht um jede Kleinigkeit kümmert, sondern den Unternehmern die Freiheit lässt, ihr Geschäft so zu führen, wie sie es für richtig halten. Es ist erschreckend, dass man ernsthaft darüber diskutiert, ob es vielleicht sogar illegal sein könnte, eine bessere Entscheidung zu treffen als der Wettbewerb. Wenn jede Kleinigkeit sofort zum Elefanten aufgeblasen wird, entsteht kein freier Wettbewerb mehr. Das schadet dem Wirtschaftsstandort Deutschland erheblich. Doch viele scheinen das nicht zu begreifen. Wenn sich daran nichts ändert, wird Deutschland langfristig einen hohen Preis dafür zahlen in Form eines immer weiter schwindenden Wirtschaftsstandorts und einer zunehmenden Abwanderung von Unternehmen.