Das Oberlandesgericht Bamberg hat dem Discounter Netto per einstweiliger Verfügung mehrere Werbeaussagen für E‑Zigaretten in seinem Online‑Shop untersagt (Az. 3 UKl 30/25 e). Betroffen sind Formulierungen auf netto-online.de, die Aromenvielfalt, „köstliche und unglaubliche Geschmacksrichtungen“ sowie „nachhaltigen Genuss“ versprachen. Geklagt hatte laut LTO der Verband Pro Rauchfrei.

Besonders unzulässig ist laut OLG die Aussage, E‑Zigaretten seien „für alle Zielgruppen geeignet, von Dampfeinsteigern bis zu erfahrenen Dampfern“. Die Anpreisung mit „geeignet“ verharmlost die gesundheitlichen Risiken. Keine Beanstandung gab es hingegen für den Preiszusatz „nur“, da dieser auf der Seite durchgängig verwendet wurde. Die Entscheidung erging im Januar und ist rechtskräftig. Pro Rauchfrei kritisierte, „Werbung für Zigaretten und Vapes im Internet ist immer noch ein Massenphänomen“. Für Händler im E‑Commerce signalisiert das Urteil: Health Claims und Zielgruppeneignung bei Vapes sind rechtlich heikel.

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