Pop-up-Fenster lässt keine echte Willenserklärung zu
Für die Veränderungen laufender Verträge gibt es im deutschen Recht zahlreiche Regeln. So bedürfen diese beispielsweise der Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 311 BGB). Zudem müssen Informationen zu Veränderungen rechtzeitig erfolgen und die Möglichkeit bieten, der Veränderung entweder zu widersprechen oder den Vertrag aufzukündigen (§ 312k BGB).
Kommt eine Preisänderung nur als informatives Pop-up-Fenster daher, welches lediglich die Optionen zum Akzeptieren oder der Konten-Herabstufung bietet, kann hierbei keine echte Willenserklärung gefällt werden, so entschied nun das LG Köln.
Im vorliegenden Fall hatte der Mandant einst ein Abonnement über 11,99 Euro abgeschlossen, welches zwischen 2017 und 2022 schrittweise auf 17,99 Euro erhöht wurde. Zwar klickte der Kläger hier letztlich auf „akzeptieren“, doch kam dabei nach Ansicht der Kanzlei keine rechtlich wirksame Zustimmung zustande. Dem Mandanten sollen jetzt knapp 200 Euro zurückgezahlt werden.
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