Eine Preiserhöhung, die einfach per Pop-up-Fenster an Verbraucher:innen kommuniziert wird, ohne echte Wahlmöglichkeit, gilt als einseitig. Das bestätigte jetzt das Landgericht Köln in einem Urteil vom 15. Mai 2025 (Az. 6 S 114/23). Die Kanzlei WBS Legal klagte im Namen eines Mandanten dabei eine Rückzahlung unrechtmäßiger Erhöhungen aus den Jahren 2019 und 2020 ein.
Laut Rechtsanwalt Solmecke können jetzt auch andere Netflix-Kund:innen von dem Urteil profitieren.
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