Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Praxis von Netflix gestoppt, Kündigungen erst nach vollständigem Aufbrauchen von Gutscheinwerten wirksam werden zu lassen. AGB-Klauseln, die gesetzliche Kündigungsrechte durch die Hintertür von Guthabenmodellen aushebeln, stehen rechtlich auf verlorenem Posten.
Das Ende der künstlichen Vertragsverlängerung
Wer bei Netflix per Geschenkkarte zahlte, saß bisher oft in einer Sackgasse fest. Die Bedingungen des Streaming-Riesen sahen vor, dass eine Kündigung erst dann greift, wenn das vorhandene Guthaben komplett aufgebraucht ist. In Extremfällen führte das laut Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) dazu, dass Kunden jahrelang an den Dienst gebunden waren. Der BGH hat dieser Praxis nun einen Riegel vorgeschoben und die entsprechende Klausel für unwirksam erklärt.
Die BGH-Richter stellten klar, dass die Klausel die Kundschaft unangemessen benachteiligt, da sie massiv von den gesetzlichen Kündigungsvorschriften abweicht. Besonders kritisch bewertete das Gericht, dass die Betroffenen keine Möglichkeit hatten, die Mitgliedschaft zu pausieren oder das Guthaben anderweitig zu nutzen. Wenn Kunden kündigen, muss das hingenommen werden, unabhängig davon, ob noch Guthaben auf dem internen Kundenkonto schlummert. Dieses Restguthaben darf zudem nicht einfach verfallen, sondern muss den Kunden im Zweifel erhalten bleiben oder erstattet werden.
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Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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