Kaum jemand liest sie – aber sie ist Pflicht: die Widerrufsbelehrung. Noch weniger Beachtung findet ihr kleiner Anhang, das Muster-Widerrufsformular. Genau um dieses Formular geht es nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und umgehend dem Europäischen Gerichtshof. Die Richter wollen wissen, wie wichtig dieses Formular wirklich ist: Beginnt die 14-Tage-Frist überhaupt zu laufen, wenn man das Muster-Widerrufsformular vergisst?

Der Fall – und warum er Online-Händler betrifft

Im Mittelpunkt steht ein Fall aus der Immobilienbranche, der aber für alle gilt, die online Verträge mit Verbrauchern schließen. Ein Kunde hatte über die Website einer Maklerin ein Hausangebot angefragt. Er bekam eine E-Mail mit einer Widerrufsbelehrung – also der üblichen Information über sein 14-tägiges Widerrufsrecht. Strittig war aber: Hat die Maklerin ihm auch das vorgeschriebene Muster-Widerrufsformular geschickt?

Der Kunde bekam das Exposé, kaufte das Haus, bezahlte die Maklerprovision – und widerrief später. Die Maklerin wollte das nicht akzeptieren. Nach ihrer Ansicht war der Vertrag längst abgeschlossen und vollständig erfüllt. Sowohl das Landgericht Mannheim als auch das OLG Karlsruhe wiesen die Klage ab – sie hielten das Widerrufsrecht für erloschen, weil der Maklervertrag bereits vollständig erfüllt war, selbst wenn das Muster-Widerrufsformular gefehlt haben sollte.

Daraufhin landete der Streit beim BGH. Der BGH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH zwei Fragen vor:

  1. Beginnt die Widerrufsfrist, wenn das Musterformular fehlt? Oder bleibt das Widerrufsrecht dann so lange bestehen, bis das Formular nachgereicht wird – maximal 12 Monate und 14 Tage?
  2. Kann ein Verbraucher noch widerrufen, obwohl er die Ware oder Leistung schon bekommen und bezahlt hat?

BGH sieht Musterformular als zwingende Verbraucherinformation

Der Bundesgerichtshof lässt durchblicken, dass er das Musterformular für zwingend notwendig hält (Az.: I ZR 192/24, Beschluss vom 22.10.2025). Er verweist auf die EU-Verbraucherrechterichtlinie, die klar verlangt, dass Verbraucher das Formular vor Vertragsschluss erhalten müssen – am besten gemeinsam mit der Widerrufsbelehrung.