Von Preisangaben bis Werbung: Was Müller, Tchibo, den FC Bayern & Co. aktuell vor Gericht bringt

Veröffentlicht: 12.02.2026
imgAktualisierung: 12.02.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
12.02.2026
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Tchibo
eplisterra / Depositphotos.com
Abmahnungen treffen nicht nur kleine Online-Shops: Auch große Namen standen zuletzt wegen Wettbewerbsverstößen vor Gericht.


Was haben Müller, Media-Saturn, Tchibo, Aldi, sim24 und der FC Bayern gemeinsam? Auch die großen Unternehmen müssen sich wie kleine Händler an das Wettbewerbsrecht halten. Was genau beanstandet wurde, wie die Gerichte argumentieren, wer sich gegen die Vorwürfen erfolgreich verteidigen konnte und welche Lehren sich daraus für Online-Händler ziehen lassen, zeigt der folgende Überblick über die aktuellen Entscheidungen.

Müller: Gericht kassiert Bestellbutton

Den Auftakt macht ein Verfahren gegen Müller vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Streitpunkt war das „Click & Collect“-Modell mit dem Button „JETZT RESERVIEREN“. Die Verbraucherzentrale hielt die Beschriftung für unzulässig, weil ein Hinweis auf die Zahlungspflicht fehle. Das Gericht entschied: Der Button ist okay, wenn durch den Klick noch kein Kaufvertrag mit Zahlungspflicht entsteht.

Problematisch waren jedoch die AGB. Dort wurde der Klick als „Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags“ bezeichnet, zugleich sollte der Vertrag erst bei Abholung in der Filiale zustande kommen. Diese widersprüchliche Gestaltung sei intransparent und damit unwirksam.

Media-Saturn: Black Deals und „Dark Patterns“ im Fokus

Als nächstes geht es um ein Verfahren gegen die MediaMarktSaturn-Tochter MMS E-Commerce GmbH vor dem Oberlandesgericht Bamberg (Az. 3 UKl 8/25). Streitpunkt war eine „Black Deals“-Werbung in der MediaMarkt-App mit Countdown („Endet in …“), Prozentangaben zur UVP und Slogans wie „Let’s Go!“ sowie „Nicht auf Black Friday warten!“. Der Verbraucherzentrale Bundesverband sah darin unzulässige „Dark Patterns“ und eine aggressive Beeinflussung der Kaufentscheidung.

Das OLG Bamberg wies die Klage jedoch ab. Die beanstandete Gestaltung sei zwar verkaufsfördernd, überschreite aber nicht die Schwelle zur unzulässigen Manipulation. Zeitlich befristete Angebote und Countdowns seien im Handel üblich und für sich genommen noch kein Wettbewerbsverstoß.

Drillisch (sim24): Irreführender Countdown bei Mobilfunktarifen

Auch im Mobilfunkbereich geraten Countdown-Aktionen zunehmend in den Fokus der Gerichte. Gegen die Drillisch Online GmbH (auch bekannt für Smartmobil) klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband ebenfalls wegen einer Rabattwerbung für einen Mobilfunktarif auf sim24.de. Das Landgericht Hanau (Urteil vom  05.11.2025, Az.: 6 O 27/25, nicht rechtskräftig) gab der Klage statt.

Das Unternehmen hatte ein „nur bis … gültiges“ Sonderangebot mit Countdown beworben. Nach Ablauf der Frist wurde die Aktion jedoch mehrfach, teils unter anderem Tarifnamen, aber zu identischen Konditionen, verlängert, jeweils erneut mit herunterzählender Uhr. Das Gericht wertete die angebliche Befristung als irreführend: Verbraucher gingen davon aus, nur begrenzt Zeit für ihre Entscheidung zu haben. Tatsächlich bestand dieser Zeitdruck nicht.

FC Bayern München: Streit um Geschenkkarten-Klausel

Auch die FC Bayern München AG sieht sich mit einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung konfrontiert. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat vor dem Oberlandesgericht Bamberg (Az. 3 UKl 24/25 e) Unterlassungsklage eingereicht. Konkret geht es um eine AGB-Klausel beim Kauf von Geschenkkarten. Danach soll „pro Kaufvorgang nur eine Geschenkkarte erfasst werden“ dürfen. Die Verbraucherzentrale hält diese Beschränkung für unzulässig und will erreichen, dass die Klausel künftig nicht mehr verwendet wird.

Aldi Süd vs. Tchibo: Streit um Dumpingpreise

Zwischen Tchibo und Aldi Süd ging es hingegen um die Frage, ob Kaffeeprodukte zeitweise unter den Produktionskosten verkauft werden dürfen. Tchibo sah darin eine gezielte Verdrängungsstrategie und klagte auf Unterlassung.

Sowohl das Landgericht Düsseldorf als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Klage ab. Nach Auffassung der Gerichte sind Aktionspreise selbst unterhalb der eigenen Herstellungskosten nicht automatisch unzulässig. Entscheidend sei, ob eine missbräuchliche Marktverdrängung oder eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung nachgewiesen werden könne, was hier nicht der Fall war.

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Veröffentlicht: 12.02.2026
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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